Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei gewährte dem Kläger auf Grund des Bescheides vom 22. 7. 1997 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. 11. 1995 vom 1. 9. 1997 an eine Dauerversehrtenrente von 20 vH der Vollrente.
Mit Bescheid vom 3. 8. 1999 entzog die beklagte Partei diese Dauerrente von 20 vH der Vollrente unter Berufung auf § 99 Abs 1 und 3 Z 1 ASVG mit 1. 10. 1999, weil wegen der Kräftigung der Muskulatur des linken Beines eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliege.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Weitergewährung der Dauerrente von 20 vH über den 30. 9. 1999 hinaus gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich zwar der nunmehr erhobene objektive Befund gegenüber dem Gewährungsgutachten nicht wesentlich geändert habe, jedoch durch die seit 1. 9. 1997 eingetretene Anpassung und Gewöhnung an die Unfallsfolgen eine funktionelle Besserung eingetreten sei, sodass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. 10. 1999 mit unter 20 vH einzuschätzen sei und somit das rentenbegründende Ausmaß nicht mehr erreiche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und erachtete auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Trotz ausdrücklicher Benennung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft der Kläger in seinen Revisionsausführungen - so wie bereits in seinen Berufungsausführungen - inhaltlich im Wesentlichen nur die Richtigkeit der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen und der auf dem Gutachten dieses Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sich zwar der objektive Befund gegenüber dem Gewährungsgutachten nicht verbessert habe, durch die Anpassung und Gewöhnung an die Unfallsfolgen jedoch eine funktionelle Besserung eingetreten sei, sodass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. 10. 1999 mit unter 20 vH einzuschätzen sei. Darin liegt aber eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Solche Umstände werden aber in der Revision nicht geltend gemacht.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, dass der Kläger seit dem 1. 10. 1999 keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat, weil seine Erwerbsfähigkeit seither durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. 11. 1995 nicht mehr um mindestens 20 vH vermindert ist, entspricht dem § 203 Abs 1 ASVG. Der Revision zeigt nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - die Rechtslage unrichtig beurteilt habe. Es liegen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine "sekundären Feststellungsmängel", also auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhende Feststellungsmängel, vor. Es wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit (jedenfalls) seit dem maßgebenden Stichtag 1. 10. 1999 das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nicht mehr erreicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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