Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Karin L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (erster Fall) SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat sie zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 1997 und 7. Oktober 1999 in Tarrenz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
A) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 1.096,8 Gramm
Marihuana (reiner THC-Gehalt 55 Gramm) durch die Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen erzeugt und
B) erworben und besessen und zwar
1. durch den Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten von der gesondert verfolgten Tamara T***** und unbekannten Drogenverkäufern und deren Besitz, sowie
2. dadurch, dass sie mit einer weiteren namentlich nicht bekanntgegebenen Person Cannabisprodukte konsumierte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Beschwerdeführerin legt in der Subsumtionsrüge ausschließlich ihre Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung in Ansehung der Grenzmenge für Tetrahydrocannabinol (THC) und der Verfassungskonformität des § 28 Abs 2 SMG dar, die der Oberste Gerichtshof indes nicht teilt.
Die mangels Vergleiches des festgestellten Sachverhaltes mit der darauf angewendeten rechtlichen Bestimmungen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten.
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