Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die "Fortsetzung des Verfahrens" nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf, ohne auszusprechen, dass der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 und 3 zu § 527) und demnach ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
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