Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende Partei hatte gegen eine Dritte einen Werklohn von S
239.621 sA eingeklagt. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass mit der Beklagten im Vorprozess keine direkte Vertragsbeziehung bestehe.
Mit ihrer Klage im gegenständlichen Verfahren begehrte nunmehr die klagende Partei die Zahlung desselben Betrages von der beklagten Partei. In der Folge dehnte sie das Klagebegehren aus dem Titel des Schadenersatzes um eigene und gegnerische Kosten des Vorprozesses auf insgesamt S 446.573,20 sA mit der Begründung aus, die beklagte Partei habe zunächst wider besseres Wissen behauptet, aus dem Vertrag nicht zu haften.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach Einlangen einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichtes vor, welches ihn, ohne nach § 508 ZPO zu entscheiden, weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei machte in erster Instanz einerseits einen S 260.000 nicht überschreitenden Werklohn und andererseits einen diesen Betrag ebensowenig übersteigenden Schadenersatzanspruch geltend. Damit identisch ist auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils. Die Ansprüche stehen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang und sind daher, auch was die Revisionszulässigkeit betrifft, getrennt zu behandeln (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502).
Die Vorgangsweise der Vorinstanzen widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend § 508 ZPO steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde. Er hat auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt, hat diesen allerdings an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen (vgl § 507b Abs 2 ZPO) bzw, soweit das Erstgericht der Meinung ist, dass das Fehlen eines an das Berufungsgericht gerichteten Antrags dem entgegensteht, der beklagten Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; für das Revisionsverfahren zuletzt 7 Ob 81/00p).
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