Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Karl H***** wurde am 19. August 1996 im Verfahren 28 Vr 2054/96 des Landesgerichtes Innsbruck festgenommen und vom 21. August 1996 bis zu seinem Freispruch mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 1997, GZ 28 Vr 2054/96-113, in Untersuchungshaft angehalten. Wegen eines Mitte August 1998 begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. März 1999, GZ 8 Vr 2513/98-68, unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil eines Bezirksgerichtes zu einer zusätzlichen dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit bis voraussichtlich 1. April 2002 in der Justizanstalt Graz-Jakomini verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz keine Folge. Es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die vom Verurteilten angestrebte Anrechnung der im Verfahren 28 Vr 2054/96, Hv 189/96, des Landesgerichtes Innsbruck zugebrachten Vorhaft auf die im Verfahren 8 Vr 2513/98, Hv 49/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängte Freiheitsstrafe fallbezogen ausgeschlossen sei (ON 187).
Durch diese verweigerte Nichtanrechnung der Untersuchungshaft erachtet sich der Strafgefangene Karl H***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit beschwert (ON 121).
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil die aktuelle Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung berührt, der nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausdrücklich ausgenommen ist. Die Beschwerde betrifft demnach keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinne des § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 GRBG (BGBl 1992/864).
Ein Kostenausspruch hatte daher zu entfallen.
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