OGH 10ObS139/00i

OGH10ObS139/00i6.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Florian Masser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2000, GZ 9 Rs 330/99m-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Mai 1999, GZ 18 Cgs 154/98p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er jedenfalls den Verweisungsberuf eines Portiers noch ausüben kann, ist zutreffend, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Portiers ist offenkundig (vgl 10 ObS 261/97y mwN; SSV-NF 2/77 uva). Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Verweisungsberuf eines Portiers keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten unter ständiger übermäßiger Staubbelastung verbunden sind. Der Umstand, dass beim Kläger die Leistungsfähigkeit des Herzens auf Grund seiner coronaren Herzkrankheit eingeschränkt ist, wurde im medizinischen Leistungskalkül berücksichtigt und bewirkt nach den Feststellungen keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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