Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die "Ergänzung der Antragstellung zum Rekurs vom 18. 2. 2000" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil erster Instanz und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage zurück und hob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gegeneinander auf. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin bereits im Verfahren 18 Cga 226/94m des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht neben einem Zahlungsbegehren auch ein der vorliegenden Klage inhaltsgleiches Feststellungsbegehren gestellt habe. Beide Begehren seien rechtskräftig abgewiesen. Die materielle Rechtskraft des früheren Urteils hindere eine nochmalige Verhandlung über dieselbe Sache. Die dennoch erhobene spätere Klage sei daher unzulässig, das darüber geführte Verfahren nichtig. Die Kostenaufhebung begründete das Berufungsgericht damit, dass beiden Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des nichtigen Verfahrens vorzuwerfen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und mit Urteil dahin zu entscheiden, dass der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben werde, hilfsweise den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt dahin abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz der Kosten des bisherigen Verfahrens an die Beklagte verhalten werde.
Die Klägerin beteiligte sich am Rekursverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Beklagte begehrt zwar die ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Entscheidung in der Sache selbst mittels (abweisenden) Urteils, erachtet sich jedoch ausschließlich durch die Kostenentscheidung ( - gegenseitige Aufhebung der Kosten anstelle eines Kostenzuspruchs an die beklagte Partei - ) für beschwert. Dabei übersieht sie, dass das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht ersetzt werden kann (stRsp RIS-Justiz RS0002396, zuletzt 9 Ob 110/99p, RS0110033).
Soweit sich die Beklagte mit ihrem Eventualantrag nur gegen die Kostenentscheidung des Zurückweisungsbeschlusses richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass Rekurse gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig sind (stRsp, zuletzt 1 Ob 146/98x = RIS-Justiz RS0110033).
Der als "Ergänzung zur Antragstellung im Rekurs vom 18. 2. 2000" bezeichnete Schriftsatz ist schon deshalb unzulässig, weil eine derartige Rechtsmittelergänzung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittel verstößt (RIS-Justiz RS0041666).
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