OGH 14Os59/00

OGH14Os59/0030.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Vr 1.718/99 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. April 2000, AZ 8 Bs 408/00 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Walter P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Walter P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet.

Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass Walter P***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II/1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/3) sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/1), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/2) und des Diebstahls nach § 127 StGB (I/2) dadurch begangen zu haben, dass er in Linz

I. am 4. Feber 2000 Johann Franz F*****

1. durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Auges und Kopfschmerzen zufügte,

2. ein Mobiltelefon und eine Sonnenbrille im Gesamtwert von ca 5.500

S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm,

3. durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Äußerung:

"Wenn du mich anzeigst, dann bist du fällig", zur Unterlassung einer Strafanzeige zu nötigen versuchte;

II. am 12. März 2000 Sevkan Ö*****

1. durch einen (mit einem Messer zugefügten) tief in die Muskulatur reichenden Schnitt in die linke Wange absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte,

2. durch die Äußerung: "Wenn du mich anzeigst, hast du mich ein Leben lang am Hals", mithin durch (gefährliche) Drohung zur Unterlassung der Anzeige zu nötigen versuchte.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Einem Begründungsmangel oder erhebliche Bedenken (§§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 10 GRBG) hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes vermag der - weder Notwehrsituationen behauptende, noch die Verletzungszufügungen bestreitende - Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Denn das Oberlandesgericht stützte sich betreffend den Hergang der Taten - einschließlich des (für die Haft nicht entscheidenden) Diebstahls - formell fehlerfrei auf die Angaben der Verletzten.

Im Fall II/1 konnte das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - den dringenden Verdacht der Absicht des Täters, den Sevkan Ö***** schwer zu verletzen, logisch und empirisch einwandfrei aus der vom Genannten angegebenen Vorgangsweise ableiten.

Mit der gegen die Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr ins Treffen geführten Behauptung, die Vorverurteilungen des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Türsteher, vernachlässigt der Beschuldigte prozessordnungswidrig, dass das Oberlandesgericht den in Rede stehenden Haftgrund nicht allein aus der großen Zahl seiner Vorstraftaten, sondern zusätzlich aus den nach der dringenden Verdachtslage wiederholten Verstößen gegen die körperliche Integrität und der neuerlichen (massiven) Delinquenz nach seiner Enthaftung in diesem Verfahren folgerte.

Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, auf die gegen die Fluchtgefahr erhobenen Einwände einzugehen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 25).

Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt erst sieben Wochen andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.

Walter P***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte