OGH 1Nd11/00

OGH1Nd11/0030.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 11/00y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei V*****, Niederlande, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 260.100 S sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt 260.100 S sA und stützt ihren Anspruch auf die Behauptung, sie habe anlässlich von Transporten "auf der Brennerautobahn" überhöhte Mauttarife, die in Verletzung von Gemeinschaftsrecht festgesetzt worden seien, zahlen müssen. Die geltende Wegekostenrichtlinie der Europäischen Union sei in das nationale Recht weder "umgesetzt, noch sonst eingehalten" worden. Die beklagte Partei sei somit unrechtmäßig bereichert.

Überdies beantragte die klagende Partei gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil die beantragten Zeugen in Innsbruck wohnhaft seien und der Befund für ein allfälliges Sachverständigengutachten in den Räumen einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Innsbruck aufzunehmen sein werde.

Die beklagte Partei trat in ihrem Schriftsatz vom 19. 4. 2000 (ON 3) dem "mit der Klage verbundenen Delegierungsantrag" bei und regte eine Übertragung der Rechtssache gemäß "§ 31a JN" an das Landesgericht Innsbruck an.

Daraufhin legte das Erstgericht den Akt ohne Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Obgleich die beklagte Partei ausdrücklich auf "§ 31a JN" als Rechtsgrundlage für einen Delegierungsbeschluss Bezug nimmt, trat sie in Wahrheit dem "mit der Klage verbundenen Delegierungsantrag" bei. Dabei handelt es sich aber um einen solchen nach § 31 Abs 2 JN, über den - anders als bei einer Delegierung nach § 31a Abs 1 JN - der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

Die begehrte Delegierung der Rechtssache ist zweckmäßig, sind doch alle bisher beantragten Zeugen in Innsbruck wohnhaft (Ballon in Fasching2 I Rz 7 zu § 31 JN; Mayr in Rechberger, ZPO2 R 4 zu § 31 JN je mN aus der Rsp). Überdies schloss sich die beklagte Partei dem Delegierungsantrag der klagenden Partei an, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung schon deshalb kein strenger Maßstab mehr anzulegen ist (Ballon aaO Rz 6 zu § 31 JN; Mayr aaO je mN aus der Rsp). Angesichts dieser, die Zweckmäßigkeit einer Delegierung eindeutig stützenden Ausgangslage, ist es entbehrlich, dem Erstgericht vor der Entscheidung noch eine Äußerung nach § 31 Abs 3 JN abzuverlangen. Ist dem Akteninhalt - wie hier - kein Umstand zu entnehmen, der allenfalls gegen eine Delegierung sprechen könnte, so kann die Aktenvorlage ohne Äußerung nur dahin verstanden werden, dass auch dem Erstgericht keine Gründe bekannt sind, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ins Treffen geführt werden könnten.

Stichworte