OGH 7Ob115/00p

OGH7Ob115/00p29.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jasmina A*****, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Regina N*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- (sA), infolge "außerordentlicher Revision" der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2000, GZ 34 R 453/99s-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 4. August 1999, GZ 23 C 168/99a-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin fordert von der Beklagten für Pflegeleistungen, die sie deren Vater erbracht habe, S 100.000,-- (sA).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte außerordentliche Revision der Klägerin, deren Zulässigkeit nach § 508 ZPO idF WGN 1997, BGBl I 140 zu beurteilen ist. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie hier - zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die zu RIS-Justiz RS0109623 genannten Entscheidungen).

Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Die Klägerin hat hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (§ 508 Abs 2 ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- überstiegen hat. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerin dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen haben.

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