Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat mit Verordnung vom 14. 11. 1989 das Naturwaldreservat "Biederer Alpswald" im Ausmaß von ca 28 ha zum geschützten Landschaftsteil erklärt. Davon betroffen sind die Grundparzelle 626/2 und Teilflächen der Parzellen 626/1 und 600/63 des Grundbuches 56226 Torren. Schon zuvor hatte die Salzburger Landesregierung mit Verordnung vom 24. 11. 1983 (Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung) unter anderem die gleichen Flächen zum Naturschutzgebiet erklärt.
In einem Übereinkommen zwischen der Antragstellerin und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hatte sich diese zu Gunsten der Universität für Bodenkultur verpflichtet, im "Biederer Alpswald" ab 1. 1. 1986 auf unbestimmte Zeit keinerlei Nutzungen mehr vorzunehmen und abgestorbenes Holz stehen zu lassen und nicht aufzuarbeiten. Festgehalten ist darin ebenso, dass die Antragstellerin die der Universität zur Verfügung gestellten Flächen außer Ertrag stellt.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung (14. 11. 1989) im betroffenen Gebiet Nutzungen durchgeführt worden sind. Die behauptete Nutzung aus dem Jahr 1987 betraf Flächen außerhalb des geschützten Landschaftsteiles, allerdings teilweise die Parzelle 600/63, die aber nur zu etwa einem Zehntel in den geschützten Landschaftsteil einbezogen ist. Die von der Antragstellerin 1990 und 1994 durchgeführten Holznutzungen geschahen außerhalb des geschützten Landschaftsteiles. Es steht nicht fest, dass die Antragstellerin künftige Nutzungen im geschützten Landschaftsteil beabsichtigt.
Die von der Antragstellerin behaupteten Nutzungen bezogen sich grundsätzlich nur auf die in einem Fichten-Lärchen-Bestand eingestreut stehenden Zirben; nur dafür wurde im gegenständlichen Gebiet eine Entschädigung gefordert. Insgesamt konnten Nutzungen mit Hubschrauberbringung im Gegenwert von S 16.296 im Jahr 1987 und Nutzungen in den Jahren 1990 und 1994 (jedoch alle nicht im geschützten Landschaftsteil) nachgewiesen werden. Die Alters- und Bestandsstruktur liegt weit über der Hiebsunreife; sechs Zehntel des Bestandes sind über 210 Jahre, zwei Zehntel über 110 Jahre alt.
Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung einer Entschädigung in der Höhe von S 293.000 gemäß § 41 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, weil durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14. 11. 1989 das Naturwaldreservat "Biederer Alpswald" zum geschützten Landschaftsteil erklärt worden sei. Gemäß § 2 dieser Verordnung sei grundsätzlich jeder menschliche Eingriff in den geschützten Landschaftsteil, einschließlich forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, untersagt. Die Verordnung sehe mit Ausnahme der Beerntung von Samen am stehenden Stamm, der Entnahme einzelner Pfropfreiser und kleinflächiger Maßnahmen zur Sicherung einer standortgemäßen Waldverjüngung keine Ausnahmen vom Verbot der forstlichen Bewirtschaftung vor. Die Antragstellerin führe einen Forstbetrieb. Bei Holznutzungen seien andere zeitliche Maßstäbe anzulegen als zB bei einer landwirtschaftlichen Nutzung. In Schutzwaldlagen sei die Bewirtschaftung in Form eines "aussetzenden Betriebes", also der Nutzung von Waldbeständen nach wirtschaftlichen Kriterien wie Marktlage, Holzpreise, technische Möglichkeiten etc, durchaus üblich, weshalb auch bei einer jahrzehntelangen Aussetzung der Produktion dennoch vom Bestand der Nutzungsform auszugehen sei. Das Übereinkommen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stelle keinen privatrechtlichen Vertrag dar, sondern eine Vereinbarung zwischen zwei Verwaltungszweigen ein und desselben Rechtsträgers. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage seien nach der Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes, sofern diese nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, zulässig gewesen.
Der Antragsgegner beantragte (sieht man von dem bereits erledigten Antrag auf Zurückweisung mangels Antragslegitimation ab) die Abweisung des gestellten Antrages. Durch die gegenständliche Verordnung sei die im Zeitpunkt von deren Erlassung ausgeübte Nutzungs- oder Bewirtschaftsform nicht beeinträchtigt worden. Die bisherige Nutzung - sofern sie überhaupt die gegenständlichen Flächen betroffen habe - sei unrechtmäßig erfolgt, weil hiefür die notwendigen Bewilligungen gefehlt hätten; dies deshalb, weil die Flächen bereits auf Grund der Verordnung vom 24. 11. 1983 zum Naturschutzgebiet erklärt worden seien. Dass überhaupt keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei, ergebe sich auch aus einer vertraglichen Übereinkunft vom 23. 7. 1986. Das gänzliche Fehlen irgendeiner Nutzung ergebe sich ferner daraus, dass der vorhandene Baumbestand großteils ein Alter von über 200 Jahren aufweise. Gerade dieser sehr alte Baumbestand und das Fehlen forstwirtschaftlicher Nutzung sei aus naturschutzfachlicher Sicht Voraussetzung für die Unterschutzstellung dieses Naturwaldgebietes gewesen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen gelangte es im Wesentlichen zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Dem Antrag auf Entschädigung sei ein verwaltungsbehördliches Verfahren vor Ort vorausgegangen, das mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 14. 11. 1995 geendet habe. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel zulässig, sondern es trete die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte ein.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14. 11. 1989 verbiete grundsätzlich jeden Eingriff einschließlich forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen. Somit handle es sich für den Eigentümer der Grundparzellen um eine derart weite Einschränkung seiner Rechte, dass von einer materiellen Enteignung ausgegangen werden müsse. Zwar bringe auch das Übereinkommen zwischen den Österreichischen Bundesforsten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine ebenso weite Nutzungsbeschränkung, doch könne dieses Übereinkommen unter Nennung eines relevanten Grundes aufgelöst werden. Für die Entschädigung nach § 41 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (SbgNaturschutzG) sei Voraussetzung, dass die Nutzung eines Grundstückes durch die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert werde. Im Entschädigungsverfahren komme der Erheblichkeit der Einschränkungen eine wesentliche Bedeutung zu. Da die Nutzung im gegenständlichen Fall hauptsächlich in der Bewirtschaftung des Waldes liege, sei die gänzliche Untersagung von Holzentnahmen jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Nutzung. Schon durch die Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung 1984 sei nur mehr eine einzelstammweise Entnahme bzw femelartige Waldbehandlung zur Sicherung des Schutzwaldes zulässig gewesen. Dessen ungeachtet habe durch die Entnahme einzeln stehender Zirben eine Nutzung erzielt werden können. Eine solche Entnahme sei nicht bewilligungspflichtig gewesen, wenn sie zu Zwecken des Schutzwaldes erfolgt sei. Es komme aber nicht auf die potentiell mögliche Nutzung, sondern auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktuelle und rechtmäßige Nutzung an. Bei der Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung habe es sich jedenfalls nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag gehandelt, da es den Parteien an der eigenständigen Rechtspersönlichkeit gemangelt habe. Demnach könne aus diesem Abkommen eine Rechtswidrigkeit der Nutzung im Jahr 1987 nicht abgeleitet werden. Allerdings stehe einer Entschädigungsforderung nicht nur die unterbliebene bisherige Nutzung, sondern auch das Fehlen einer künftigen Nutzungsabsicht entgegen. Diese sei sehr wohl aus dem genannten Abkommen abzuleiten. Damit habe nämlich die Antragstellerin ihre Absicht für die Zukunft bekundet, im bezeichneten Bereich genau jene Situation herzustellen, die durch die gegenständliche Verordnung in einer für die Antragstellerin unveränderlichen Form gesetzmäßig geworden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht von einem zusammenhängenden, einheitlichen Waldgebiet auszugehen, bei dem die Nutzungen einzelner Flächen auf das ganze restliche Gebiet umgelegt werden könnten. Da es aber im geschützten Bereich keine Nutzungen gegeben und auch nicht die Absicht bestanden habe, in Hinkunft Nutzungen vorzunehmen, gebühre der Antragstellerin keine Entschädigung.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei.
In der Entscheidungsbegründung setzte sich das Rekursgericht zunächst mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auseinander und bejahte sie als Ergebnis ausführlicher Darlegungen.
Das Rekursgericht verneinte im Ergebnis die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die darin liegen solle, dass kein Sachverständiger zum Beweis dafür beigezogen wurde, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine künftige forstliche Nutzungsabsicht bestehe. Es könne auch nicht geleugnet werden, dass trotz Kündbarkeit des Abkommens mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung daraus die Absicht der Antragstellerin hervorgehe, künftig im unter Schutz gestellten Gebiet keine Nutzung durchzuführen. Schließlich müsse die geforderte Erheblichkeit im Sinn des § 41 Abs 1 SbgNaturschutzG 1993 im Hinblick auf die Nutzungseinschränkungen durch die Verordnung aus dem Jahr 1984 und mit dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzungen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellungen glatt verneint werden. Beim festgestellten Alter des Baumbestandes schlage das Argument, forstrechtlich könne der Eigentümer bei stockenden hiebsreifen Waldbeständen schlägern, ohne seine Nutzungsabsicht vorher kundzutun, nicht durch. Maßgeblich sei hier nur, ob im Schutzgebiet zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine Nutzung bestanden habe, die erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht worden sei. Dies sei aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu verneinen. Der Revisionsrekurs sei schon im Hinblick auf die höchstgerichtlich nicht gelöste Frage der Rechtswegzulässigkeit zuzulassen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem sie in erster Linie die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin begehrt, dass ihr eine Entschädigung in Höhe von S 293.000 zugesprochen werde. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht begehrt.
Der Antragsgegner erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des dem Obersten Gerichtshof nach § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist für die Entscheidung nicht (mehr) präjudiziell. Nach § 42 Abs 3 JN kann nämlich der Ausspruch der Unzuständigkeit (bzw der Unzulässigkeit des [außerstreitigen] Rechtsweges) und der Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens nicht erfolgen, wenn diesem in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Dass dies auch im außerstreitigen Verfahren gilt, ergibt sich aus § 42 Abs 4 JN (vgl dazu EFSlg 49.244 = NZ 1986, 230; 6 Ob 5/97x).
Diese Bindung gilt auch dann, wenn sich ein Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt hat (Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 11). Die Bindung eines höheren Gerichts setzt aber die formelle Rechtskraft dieser Entscheidung voraus (Ballon in Fasching2 I § 42 JN Rz 22; vgl auch EFSlg 49.244 = NZ 1986, 230). Im vorliegenden Fall hat (erstmals) das Rekursgericht die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtsweges verneint. Diese Entscheidung blieb von beiden Seiten unangefochten. Gemäß § 41 Abs 3 SbgNaturschutzG 1993 in Verbindung mit § 15 SbgLStG 1972 beträgt ja die Revisionsrekursfrist nach § 30 Abs 3 und 5 EisenbEntG 14 Tage. Die außerhalb dieser Frist erfolgte Beanstandung dieser Entscheidung in der Revisionrekursbeantwortung des Antragsgegners konnte daher an deren Unanfechtbarkeit nichts mehr ändern.
Ist aber die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, dann hängt seine Entscheidung nicht mehr im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG von der Lösung der vom Rekursgericht als erheblich im Sinne dieser Bestimmung angesehenen Rechtsfrage ab. Auch andere Rechtsfragen dieser Qualität, die die Zulässsigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen würden, stellen sich nicht.
Wenn es auch zutrifft, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorhanden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die erhebliche Erschwerung oder Unmöglichmachung der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder sonstiger dinglich Berechtigter nach § 41 SbgNaturschutzG auslöst, ist die Erheblichkeit dieser Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu verneinen, hängt doch ihre Beantwortung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Denn dass die erhebliche Erschwerung oder Unmöglichmachung auch der forstwirtschaftlichen (und nicht nur einer sonstigen) Nutzung grundsätzlich Ersatzansprüche auslösen kann, ergibt sich unzweifelhaft aus der umfassenden Formulierung des § 41 Abs 1 SbgNaturschutzG 1993. Im Übrigen ist aber der Sachverhalt durch derart spezielle Komponenten gekennzeichnet, dass eine allgemein gültige Aussage über die Voraussetzungen einer derartigen Entschädigung nicht gemacht werden kann. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist aber in der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht zu erkennen. Berücksichtigt man nämlich, dass bereits infolge der vorangehenden Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. 11. 1983 im fraglichen Bereich alle Eingriffe in die Natur untersagt wurden, wovon, soweit hier relevant, nur Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes ausgenommen waren, sofern diese nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, wobei jedoch besonders charakteristische Einzelbaumgruppen als bedeutunsvolle Lebensräume für artspezifische Pflanzen und Tiere zu halten waren; wenn man weiters die Feststellung berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Unterschutzstellung im betroffenen Gebiet überhaupt keine Nutzungen durchgeführt wurden, weiters sechs Zehntel des Bestandes an Bäumen über 210 Jahre alt und zwei Zehntel über 110 Jahre alt sind und weiters der (frühere) Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste seine Absicht, eine Nutzung im Wesentlichen zu unterlassen, durch das Verwaltungsübereinkommen mit der Unversität für Bodenkultur in Wien zum Ausdruck gebracht hat; geht man schließlich davon aus, dass auch ungeachtet des Verbotes jeden menschlichen Eingriffs durch die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein nach deren § 4 Z 2 mit Ausnahmebewilligung der Naturschutzbehörde kleinflächige Maßnahmen zur Sicherung einer standortgemäßen Waldverjüngung genehmigt werden können, dann ist in der Verneinung einer erheblichen Beeinträchtigung oder eines Unmöglichmachens jeglicher Nutzung durch das Rekursgericht auf keinen Fall eine auffallende Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (s RZ 1994/45, ua), zu erblicken.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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