Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 13. 1. 1946 geborene Klägerin, die den Beruf einer Damenkleidermacherin erlernt hat, war von 1965 bis zum 30. 4. 1998 bei der Österreichischen Postsparkasse als Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung beschäftigt. Diese Tätigkeit entsprach einer solchen der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten. Auf Grund verschiedener, im Einzelnen näher festgestellter gesundheitsbedingter Veränderungen kann sie noch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen ohne gebückte Haltung (als wesentlicher Bestandteil der Beschäftigung) und ohne jegliche Arbeiten mit den Händen über Augenhöhe bei Ausschluss von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck verrichten. Die Klägerin kann demnach auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Sach- und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe ausüben, die in ihrer Wertigkeit der Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages zuzuordnen sind und auf dem Arbeitsmarkt in großer Anzahl vorkommen.
Mit Bescheid vom 15. 7. 1998 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin vom 1. 4. 1998 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Die Klägerin sei innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar und daher nicht berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Verweisung auf Tätigkeiten, die nur eine kollektivvertragliche Verwendungsgruppe tiefer eingestuft seien, bedeuteten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg der Klägerin, die nach der Arbeitsstellenbeschreibung ihres Dienstgebers eine Tätigkeit unter Aufsicht und keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.
Die gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin bestreitet, sie könne die genannten Verweisungstätigkeiten deshalb nicht ausüben, weil sie mit den Einschränkungen des Leistungskalküls ("ohne gebückte Haltung und ohne Arbeiten mit den Händen über Augenhöhe") unvereinbar seien, lässt sie außer Acht, dass einerseits nach den Feststellungen nur die gebückte Haltung "als wesentlicher Bestandteil der Beschäftigung" ausgeschlossen ist, andererseits weiters - für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindend - feststeht, dass die geschilderten Bürotätigkeiten weder mit häufigem Bücken noch mit Arbeiten der Hände über Augenhöhe verbunden sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sind die genannten Verweisungstätigkeiten auch nicht mit "besonderem" Zeitdruck verbunden; gewöhnlicher Zeitdruck ist der Klägerin aber zumutbar. Soweit die Klägerin ihre Verweisbarkeit unter Bezugnahme auf das medizinische Leistungskalkül in Frage stellt, geht ihre Rechtsrüge also nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Den Vorinstanzen ist aber auch darin zu folgen, dass die in Rede stehenden Verweisungsberufe keinen unzumutbaren sozialen Abstieg der Klägerin mit sich bringen. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig. Die Verweisung eines(r) Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 3 (III) des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein(e) Versicherte(r) hinnehmen (SSV-NF 5/34 mwN; 10 ObS 144/92; SSV-NF 9/103 ua). Die Klägerin war als Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung eingesetzt. Im Vergleich dazu genießen die Verweisungstätigkeiten keineswegs in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen (vgl SSV-NF 3/108, 4/16 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die im Prozess unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf § 77 Abs 2 ASGG überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.
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