Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben in einer Eingabe die Betroffene (Punkt 1 der Eingabe) und ihre Vertreterin (Punkt 2 der Eingabe) einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Durch diesen Revisionsrekurs ist aber das der Betroffenen zustehende Rechtsmittelrecht verbraucht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 2 Ob 228/99i), ist der von der Vertreterin der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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