Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben der Antragstellerin die mit 5.358,14 S (darin 893,02 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte die Einräumung eines Notweges über zwei im Eigentum der Antragsgegner stehende Grundstücke. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen grenzt das Grundstück der Antragstellerin zwar an eine öffentliche Straße; weil aber die Böschung zur Straße sehr steil und mit einer hohen Böschungsmauer versehen ist, besteht nur ein Stiegenaufgang von der Straße her und ist eine Zufahrt an dieser Stelle wegen des steilen Geländes nicht möglich. Eine Fahrverbindung zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem öffentlichen Wegenetz besteht nicht.
Die Antragstellerin begründet die Notwendigkeit einer Zufahrtsmöglichkeit mit dem beabsichtigten Ausbau ihres Wohnhauses. Der Notweg stelle für die Antragsgegner keine wesentliche Belastung dar, erschließe vielmehr eines ihrer Grundstücke, womit eine erhebliche Aufwertung verbunden sei.
Die Antragsgegner sprachen sich gegen die Einräumung eines Notweges aus, weil die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke dadurch wesentlich erschwert würde. Sie erklärten sich schließlich mit der Schaffung eines Notweges insoweit einverstanden, als derselbe entlang der Grenze ihrer beiden Grundstücke verlaufe und die Antragstellerin mittels einer Abfahrt direkt zu ihrem Grundstück gelangen könne. Sie brachten aber auch ausdrücklich vor, sie beabsichtigten Aus- bzw Umbauarbeiten an ihrem auf einem der beiden Grundstücke bestehenden Haus, wobei die gesamte Grundstücksfläche benötigt werde.
Das Erstgericht räumte der Antragstellerin einen Notweg über die Grundstücke der Antragsgegner mit dem vom Sachverständigen bezeichneten Verlauf ein und verfügte die Einverleibung des entsprechenden Dienstbarkeitsrechtes. Die Antragstellerin wurde zu einer Entschädigungszahlung von 10.000 S verpflichtet. Bei Abwägung der Interessen beider Streitteile ging das Erstgericht davon aus, dass die Antragstellerin eine Zufahrt zu ihrem Haus dringend benötige, und die Nachteile für die Antragsgegner gering seien, weil das eine ihrer Grundstücke durch die Trassenführung kaum belastet werde und der Notweg von diesem auf kürzestem Weg zum zweiten Grundstück und sodann auf diesem zum Grundstück der Antragstellerin führe und das zweite Grundstück der Antragsgegner durch den Notweg insoweit eine Aufwertung erfahre, als es als Bauland aufgeschlossen werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein künftig nur beabsichtigter Hausumbau, der allenfalls eine Verlegung der Wegtrasse bedingen könnte, in die Interessenabwägung einzubeziehen sei, fehle.
Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die vom Erstgericht festgelegte Trasse des Notweges greife möglichst schonend in das Grundstück der Antragsgegner ein und befinde sich in größtmöglicher Enfernung zum Wohnhaus der Antragsgegner. Auf eine allenfalls künftig erforderlich werdende Verlegung des Notweges im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegner könne noch nicht Bedacht genommen werden, weil die künftig allenfalls mögliche Trasse noch nicht erkennbar sei. Die vom Erstgericht festgelegte Entschädigungssumme erachtete das Rekursgericht als ausreichend.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Ob die von den Antragsgegnern allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Baumaßnahmen (die allenfalls eine Verlegung des Notweges erforderlich machen könnten) in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, hat im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung, weil auch für den Fall ihrer Berücksichtigung die durch Einräumung des Notweges den Antragsgegnern entstehenden Nachteile die Vorteile des Notweges nicht überwiegen. Wird doch gerade durch diese mit dem Notweg geschaffene Zufahrtsmöglichkeit auch eines der Grundstücke der Antragsgegner für eine Bebauung nutzbar. Im Übrigen werden künftige, durch Bauführung allenfalls erforderlich werdende Änderungen auch dadurch berücksichtigt, dass § 24 Abs 2 NotwegeG eine Aufhebung der Notwegeservitut für diesen Fall (oder nach Abs 3 leg cit eine Verlegung des Notweges) vorsieht.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NotwegeG. Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wurden durch den unzulässigen Rekurs der Antragsgegner hervorgerufen.
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