Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, wobei er schweren Betrug in gewerbsmäßiger Absicht beging, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld verleitet, wodurch diese um einen 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar
(I) in V*****, S***** den Markus R***** durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie durch die Behauptung, Inhaber der Firma B***** AG in Vaduz/Liechtenstein zu sein, (a) am 4. September 1996 zur Übergabe von 150.000 S und (b) am 9. September 1996 zur Übergabe von 1.300 S und
(II) am 14. März 1997 in St.***** den Herbert S***** durch Vortäuschung einer LKW-Reifenbereitstellung in Rotterdam zur Übergabe von 425.000 S.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden duch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Franz R***** zum Beweis dafür, "dass in Anwesenheit von R***** und K***** regelmäßig im gegenständlichen Zeitraum, und zwar 1996 bis Ende 1997/Anfang 1998 mit dem Herrn P***** telefoniert worden ist und bei diesen Telefonaten Hans P***** immer wieder Zusicherungen über die mögliche Abwicklung der gegenständlichen Geschäfte und über das Vorhandensein der jeweiligen Waren gegenüber dem Angeklagten gegeben hat und ferner, dass auch in zwei persönlichen Gesprächen, die am Chiemsee stattgefunden haben, wo R***** anwesend war, auch diese Zusicherungen des Herrn P***** immer wieder gegeben worden sind", keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Denn dass Hans P*****, der nach den Feststellungen der Tatrichter möglicherweise mit dem Angeklagten betrügerisch zusammenarbeitete, die vom Beweisthema betroffenen Zusicherungen machte, wird vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnehin eingeräumt. Für einen Beschwerdeerfolg aus der Ablehnung der neuerlichen Vernehmung des in der Hauptverhandlung lediglich "zum bisherigen Beweisthema" beantragten Zeugen Hans P***** fehlt es schon an der Voraussetzung eines formal einwandfreien, zur Überprüfung durch die Tatrichter geeigneten Beweisantrages.
In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) bezüglich des Schuldspruches I behauptet der Beschwerdeführer einen "unlösbaren inneren Widerspruch" in den Feststellungen und "Undeutlichkeit des Urteils in Bezug auf entscheidende Tatsachen". Er bekämpft inhaltlich allerdings lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er insbesondere unter Hinweis auf seine angeblich zur Geschäftsabwicklung gegründete Gesellschaft mbH seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen versucht, selbst an die Durchführbarkeit der von ihm in Aussicht gestellten Geschäfte geglaubt und demnach nicht mit Täuschungsvorsatz gehandelt zu haben. Er versäumt es jedoch, formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) aufzuzeigen und führt so den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Auch die Mängelrüge bezüglich des Schuldspruches II erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung und erweisen sich dementsprechend als prozessordnungswidrig.
In der Rechtsrüge vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung eines Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes. Er orientiert sich dabei nicht am Urteilssachverhalt, der demzuwider eindeutige Feststellungen in dieser Richtung enthält, und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Ausführung.
Letzteres gilt in gleicher Weise für die Subsumtionsrüge (Z 10), worin der Beschwerdeführer zu Unrecht die Feststellung gewerbsmäßiger Absicht vermisst.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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