OGH 8ObA317/99x

OGH8ObA317/99x11.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Heinz Abel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Bad Schallerbach, wegen S 53.503,58 brutto s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 1999, GZ 12 Ra 185/99h-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 1999, GZ 16 Cga 234/98g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der Oberste Gerichtshof ist auch in Arbeitsrechtssachen nicht Tatsacheninstanz. Er überprüft nicht die Beweisfrage und ist in ständiger Rechtsprechung an die Verneinung erstinstanzlicher Verfahrensmängel durch das Gericht zweiter Instanz gebunden (Kodek in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu § 503; SZ 62/157; RZ 1992/57 u.v.a.). Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat die Beklagte auch in der Verhandlung vom 20. 4. 1999 (ON 20/AS 17) nicht vorgebracht, der die Klägerin einstellende Angestellte sei während des Gesprächs als Dienstgeber genannt worden, sondern hat - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis ausgeführt - lediglich behauptet, der Angestellte habe bei dem Vorstellungsgespräch nicht im Auftrag der Beklagten "agiert", weshalb das Arbeitsverhältnis zu ihm persönlich begründet worden sei.

Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass bei Lösung der Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber oder als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftritt (DRdA 1994, 402; SZ 69/195; SZ 69/276; 9 ObA 88/98a u.a.). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bestand für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkt, sie sei nicht Dienstnehmerin der Beklagten, zumal sie nach den Feststellungen auch tatsächlich die Arbeiten für die Beklagte verrichtete. Dieser Umstand, der dem Geschäftsführer der Beklagten, der die Tätigkeit der Klägerin wahrnahm, nicht entgehen konnte, rechtfertigt es auch § 1016 ABGB als weitere Anspruchsgrundlage heranzuziehen.

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