OGH 15Ns8/00

OGH15Ns8/004.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über Ablehnungsanträge des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie (pauschal aller Richter) des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des 7. Senates dieses Gerichtshofes fällt in die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck.

Text

Gründe:

Gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** ist beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes, mehrere Straftaten begangen zu haben, anhängig, in dem am 24. November 1999 in erster Instanz (ein nicht rechtskräftiges) Urteil gefällt worden ist.

Mit Note vom 4. April 2000 (hier am 10. April 2000 eingelangt) legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck - unter Anschluss zweier per Telefax an den Generalprokurator adressierter, mit Dr. P***** gezeichneter Eingaben vom 29. Jänner und 3. Februar 2000 - dem Obersten Gerichtshof gemäß § 74 Abs 2 StPO den Ablehnungsantrag samt Ergänzung vor und zeigte die "Behinderung" des Gerichtshofs zweiter Instanz an, weil dieser ständig mit Eingaben des Einschreiters konfrontiert und im Hinblick auf den Ablehnungsantrag desselben aus einem der in § 72 StPO vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert sei.

Die beiden zitierten Telefaxeingaben enthalten unter anderem die "Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Rueck, der Mitglieder des 7. Senates, Vors. Dr. Bair und Beisitzer, sowie des gesamten Gerichtshofes Oberlandesgericht Innsbruck". Als Begründung wird darin angeführt, das Oberlandesgericht Innsbruck und dessen Präsident Dr. Rück hätten die Aufsichtspflicht gemäß § 15 StPO über das Landesgericht Innsbruck nicht wahrgenommen und seien nicht bereit, diese Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Alle Beschwerden nach § 15 StPO, Ausschließungs- und Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten (des Landesgerichtes Innsbruck) Dr. Haselwanter und den Vorsitzenden Dr. Engers seien vom Oberlandesgericht und dessen Präsidenten entweder abgewiesen, zurückgewiesen oder überhaupt nicht erledigt worden.

Soweit die Ablehnung (alle Richter) des Oberlandesgerichtes Innsbruck und dessen Präsidenten betrifft, ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 74 Abs 2 letzter Satzteil StPO zur Entscheidung zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ablehnung ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte (Angeklagte) Mitglieder des Gerichts ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung für jeden betroffenen Richter genau angegeben und soviel als möglich bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Im Ablehnungsantrag werden solche Gründe indes weder gegen den abgelehnten Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Rück, noch gegen alle Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz konkret vorgebracht, sodass deren pauschale und unsubstantiierte Ablehnung nicht gerechtfertigt ist (15 Ns 6/95, 15 Ns 4/99, 15 Nds 17/99, 11 Ns 5/00 uam).

Aus dem Umstand, dass mehrere Richter des abgelehnten Oberlandesgerichtes an Entscheidungen beteiligt waren, die nicht den Intentionen des Einschreiters entsprachen, kann eine Befangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes jedenfalls nicht abgeleitet werden (15 Ns 11/90).

Soweit die Ablehnung die Richter des 7. Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck betrifft, hat hierüber gemäß § 74 Abs 1 StPO der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden.

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