OGH 14Os26/00

OGH14Os26/002.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roswitha H***** (nunmehr O*****) und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Roswitha H***** (nunmehr O*****) und Austine O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 1999, GZ 14 Vr 851/98-324a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Schuld- bzw Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Roswitha O***** (vormals H*****) und Austine O***** jeweils des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Darnach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern in der Zeit von März 1998 bis Ende Juli 1998 in Salzburg und anderen Orten Österreichs sowie in Italien (Turin) und Spanien (Barcelona) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Roswitha O***** drei Pakete mit jeweils etwa 1.000 Gramm Heroin und Austine O***** vier Pakete mit jeweils etwa 1.000 Gramm Heroin, je mit einem Reinheitsgehalt von ca 65 %, teils von Thailand aus- und nach Österreich eingeführt, teils von Österreich aus- und nach Spanien eingeführt und teils dort in Verkehr gesetzt, wobei sie die Taten gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen haben, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausgemacht hat.

Die dagegen auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten, (im Wesentlichen) identen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider verfiel der Antrag der Angeklagten auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Salzburg "zum Beweis dafür, dass sich in den anklagegegenständlichen ersten drei Paketen sowie im vierten Paket, das nicht Gegenstand der Anklage ist, kein Suchtgift befunden hat" (S 373 f/V) zu Recht der Abweisung, weil er - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - zum Teil keinen entscheidungswesentlichen Umstand betraf und nach der dazu gegebenen Begründung im Übrigen nur auf die Erkundung hinauslief, ob durch Befragung des Zeugen zur Kontrollpraxis betreffend Paketsendungen aus dem Ausland weitere Aufschlüsse zu gewinnen wären (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88).

In den Mängelrügen (Z 5) wird prozessordnungswidrig nicht die - logisch und empirisch einwandfreie - Begründung der Tatsachenfeststellungen (US 17 ff), sondern die rechtliche Beurteilung des konstatierten Sachverhalts, derzufolge die angenommenen Qualifikationen "zweifelsfrei" gegeben seien (US 26) als unzureichend bekämpft.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) verfehlen mit der pauschalen, teils im Widerspruch zum weiteren Vorbringen erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels "zur objektiven und zur subjektiven Tatseite" eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie die diesbezüglichen expliziten Tatsachengrundlagen des Urteils (US 7 ff) übergehen.

Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) wurde die mehrfache - nämlich nach § 28 Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG verwirklichte - Qualifikation des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG ebenso als erschwerend beurteilt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 9a) wie die erhebliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG (aaO E 12a).

Der im Rahmen der Berufungen erhobene Einwand, bezüglich des "Bad Ischler-Paketes" sei die Tat beim Versuch geblieben (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO) übergeht, dass inhaltlich der Urteilskonstatierungen (US 16) der Zugriff der Exekutive erst nach Übernahme der Suchtgiftlieferung durch D***** und Z***** im Inland erfolgte. Die - ungerügte - Annahme einer falschen Täterschaftsform (§ 12 erster statt dritter Fall StGB) hat zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte