Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten fallen der Rechtsmittelwerberin selbst zur Last.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO von der prozessunfähigen Antragstellerin mit einem Nichtigkeitsantrag (analog zu § 529 Abs 1 Z 2 ZPO) um die Nichtigerklärung mehrerer in Exekutionsverfahren ergangener Beschlüsse, welche die Feststellung und Durchsetzung ihrer Haftung als "säumige Ersteherin für den Ausfall bei der Wiederversteigerung" betreffen, angerufen wurde, wies den Antrag unter ausführlicher Darlegung des zu diesem Rechtsproblem bestehenden Meinungsstandes im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zurück. Diese Entscheidung ist richtig (§ 78 EO, § 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Antragstellerin nicht Partei des betreffenden Exekutionsverfahrens, sondern (scheinbar, weil nicht gehörig vertretene) "Ersteherin" war, zumal nach rechtskräftigem Zuschlag an den (dritten, wahren) Ersteher und Ablauf der für die Antragstellerin objektiv offenstehenden Rechtsmittelfrist ihre im fraglichen Zeitraum praktisch erwiesene Prozessunfähigkeit nicht mehr im Wege eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der herrschenden Rechtsprechung gerade für den Fall eines Exekutionsverfahrens abzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.
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