OGH 3Ob91/00d

OGH3Ob91/00d26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Franziska G*****, vertreten durch die Sachwalterin Sibylle Perfler-Aichinger, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Linz, Weingartshoferstraße 20, diese vertreten durch Derntl & Koller-Mitterweissacher OEG Rechtsanwälte in Perg, wegen Nichtigerklärung (§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO) von Beschlüssen der Gerichte erster und zweiter Instanz im Exekutionsverfahren AZ 12 E 2219/95i des Bezirksgerichts Wels, bzw AZ 23 R 152/97k des Landesgerichts Wels, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. März 2000, GZ 23 R 24/00v-3, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten fallen der Rechtsmittelwerberin selbst zur Last.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO von der prozessunfähigen Antragstellerin mit einem Nichtigkeitsantrag (analog zu § 529 Abs 1 Z 2 ZPO) um die Nichtigerklärung mehrerer in Exekutionsverfahren ergangener Beschlüsse, welche die Feststellung und Durchsetzung ihrer Haftung als "säumige Ersteherin für den Ausfall bei der Wiederversteigerung" betreffen, angerufen wurde, wies den Antrag unter ausführlicher Darlegung des zu diesem Rechtsproblem bestehenden Meinungsstandes im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zurück. Diese Entscheidung ist richtig (§ 78 EO, § 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Antragstellerin nicht Partei des betreffenden Exekutionsverfahrens, sondern (scheinbar, weil nicht gehörig vertretene) "Ersteherin" war, zumal nach rechtskräftigem Zuschlag an den (dritten, wahren) Ersteher und Ablauf der für die Antragstellerin objektiv offenstehenden Rechtsmittelfrist ihre im fraglichen Zeitraum praktisch erwiesene Prozessunfähigkeit nicht mehr im Wege eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der herrschenden Rechtsprechung gerade für den Fall eines Exekutionsverfahrens abzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.

Stichworte