OGH 3Nd507/00

OGH3Nd507/0020.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Siemer-Siegl-Füreder & Partner in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** KG, 2. Ludwig R*****, 3. Inge R*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 233.170,48 sA, 33 Cg 138/99i des Handelsgerichtes Wien, über den Antrag der beklagten Parteien, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Eingeklagt ist offene Miete für eine Telefonanlage.

Die Beklagten, die ihren Sitz bzw Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck haben, beantragten die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht gemäß § 31 JN, weil sich alle Zeugen und die Parteien in diesem Sprengel befänden und daher vor diesem Gericht einvernommen werden könnten; weiters befinde sich auch die Anlage, die vom Sachverständigen begutachtet werden müsse, in Mayrhofen.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus; eine Einvernahme der Zeugen aus Innsbruck erübrige sich, weil die Verlesung der Protokolle beantragt worden sei. Darüber hinaus habe der Zeuge S***** seine Wohn- und Arbeitsadresse in Wien. Allfällige Einvernahmen von Zeugen könnten auch im Rechtshilfeweg erfolgen.

Das Erstgericht gab eine Stellungnahme ab, in der die für und gegen die Delegierung sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden, ohne dass eine eigene Meinung des Erstrichters zum Ausdruck kommt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegierung, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes - wie hier - auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 31 JN mit Hinweisen auf die Rsp).

Hier kann nicht die Rede davon sein, dass solche nachträglichen wesentlichen Zweckmäßigkeitsgründe vorliegen; sowohl der Standort der Telefonanlage als auch der Wohnsitz der Zweit- und Drittbeklagten bzw allenfalls einzuvernehmender Zeugen war von vornherein bekannt.

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.

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