Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 11. 1998 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker weiter ausüben könne. Sollte Berufsschutz nicht bestehen, wäre er gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wobei es angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Leistungskalküls eine große Anzahl von Arbeitstätigkeiten gebe, die der Kläger noch ausüben könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel, übernahm die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz und hielt der Rechtsrüge entgegen: Da von einem Berufsschutz des Klägers ausgegangen worden sei und feststehe, dass er in seinem erlernten Beruf weiter arbeiten könne, erübrigten sich alle Erwägungen zu der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im vorliegenden (gemeint erstinstanzlichen) Verfahren kein Vorbringen über eine Beeinträchtigung seines Sehvermögens erstattet habe. Auch die vernommenen ärztlichen Sachverständigen gaben keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Einschränkung. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers gilt in Sozialrechtssachen das Neuerungsverbot uneingeschränkt (SSV-NF 12/89 = SZ 71/107 mwN).
Es trifft auch zu, dass schon das Erstgericht von einem Berufsschutz des Klägers als gelernter Mechaniker ausgegangen ist, wenn es ausführte, Invalidität im Sinne des § 255 ASVG läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinem Vorbringen entsprechend Berufsschutz genießen sollte.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 12. 1940 geborene Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem ausgeübten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 (Abs 1 oder 3) ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, weil sein Leistungskalkül in KFZ-Mechanikerberufen nicht überschritten wird. Kann aber der Kläger seinen Beruf weiter ausüben, dann würde sich an dieser Beurteilung nicht das Geringste ändern, wenn man einen Berufsschutz des Klägers verneinte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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