OGH 11Os34/00

OGH11Os34/0011.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Juri V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2000, GZ 30h Vr 6617/99-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen Teilfreispruch enthält, wurde Juri V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Februar 1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) dem Michael A***** durch Versetzen von Schlägen, Anhalten einer Pistole und die Aufforderung, das Geld herauszugeben, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe 6.800 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt.

Die Geschworenen hatten die Punkte 1 und 2 der an sie gerichteten Hauptfrage verneint, deren dritten Punkt jedoch bejaht.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf die Z 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 9) moniert der Beschwerdeführer, der Wahrspruch zeige "kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen" und sei daher "als Basis für ein Urteil unbrauchbar", weil sich aus der Niederschrift der Laienrichter ergebe, dass sie davon ausgegangen seien, eine DNA-Analyse stelle "einen 100 %igen Beweis" dar.

Die in § 345 Abs 1 Z 9 StPO bezeichneten Mängel müssen aber aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Sie können weder aus dem Beweisverfahren noch aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 6 und 7).

Da die Beschwerde nur auf die schriftliche Begründung der Laienrichter abstellt, bringt sie den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO) an, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Tatsachen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben (Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1d).

Entgegen der Beschwerde entstehen aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R***** (ON 22 und S 383 ff) keine Unsicherheiten darüber, dass der Angeklagte Raucher des Zigarettenstummels war, welcher am Tattag auf einer Stiege in der Nähe der Wohnung des Opfers sichergestellt werden konnte. Der Experte hat in der Hauptverhandlung auch die statistische Unsicherheit dargestellt (S 391 ff), welche jedoch am eindeutigen Ergebnis nichts ändert.

Keine entscheidende Tatsache betrifft auch der Umstand, dass zum Raubüberfall am 22. September 1998 auf denselben Geschädigten auf Grund eines in einer am Tatort vorgefundenen Wollmütze sichergestellten Haares eine andere Person als Täter identifiziert werden konnte, weil der Beschwerdeführer für diesen Raub nicht schuldig erkannt worden ist und bei allen ursprünglich angeklagten Taten jeweils zwei Täter in Erscheinung getreten sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Stichworte