Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.
Dieses Urteil wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, wurde Ewald G***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 37 Abs 1 und 43a Abs 1 StGB im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wovon ein Teil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem seit 7. Oktober 1999 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, wurde Ewald G***** wegen des am 15. Juni 1998 begangenen Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB zu einer "gemäß § 43 Abs 1 StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und "unter Anwendung des § 37 StGB" zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen) verurteilt.
Das zuletzt angeführte Urteil verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Unabdingbare Voraussetzung für die vom Erstgericht gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so kann ein Teil der Freiheitsstrafe (ohne Anwendung des § 37 StGB) in eine 360 Tagessätze nicht übersteigende unbedingte Geldstrafe umgewandelt und der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehen werden, ohne dass hiebei eine bestimmte Relation zu beachten wäre.
Da der Bezirksrichter im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretende) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine viermonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, hat er die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB missachtet.
Dazu kommt, dass aufgrund des aktuellen Tatzeitpunktes gemäß § 31 StGB auf die vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, ausgesprochene, (nicht aktenkundige) Geldstrafe Bedacht zu nehmen gewesen wäre, was das Bezirksgericht, das keine Strafregisterauskunft neusten Datums eingeholt hatte, verabsäumte.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil des Bezirksgerichtes im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufzutragen.
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