Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des Beginns der Präklusivfrist durch verlässliche Kenntnis durch Medienberichte des Verkaufs der Unternehmensgruppe B***** an R***** wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 316/99b dahin beantwortet, dass der Beginn des Laufs der Präklusivfrist nur mehr durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG nicht mehr anwendbar ist.
Auch die weiters aufgeworfene Frage, ob die in § 13 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung einem allgemeinen Weitergaberecht gleichzuhalten ist, das eine Mietzinsanhebung ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 100/99b bereits dahin beantwortet, dass diese Vertragsklausel unter der Einschränkung der in § 9 des Vertrages geregelten Weitergabe im Konzern zu verstehen ist und daher eine Mietzinsanhebung nicht ausschließt.
Darüber hinaus werden Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.
Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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