OGH 10ObS191/99g

OGH10ObS191/99g4.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrud S*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz des Überbezuges an Alterspension und Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1999, GZ 23 Rs 27/99p-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 45 Cgs 152/98m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 5. Mai 1999, GZ 23 Rs 27/99p-15, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Alterspension und Ausgleichszulage) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zum Teil ab, zum Teil zurück, und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz des entstandenen Überbezuges an Alterspension und Ausgleichszulage an die beklagte Partei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, und begründete dies mit dem Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass gemäß § 45 Abs 3 ASGG der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben hat, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77; 10 ObS 27/99i); schon gar handelt es sich gemäß der Auffassung der Revisionswerberin um ein (arbeitsrechtliches) Verfahren "über vertragliche Ruhegenüsse" im Sinne der genannten Gesetzesstelle (Kuderna aaO 284).

Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß § 45 Abs 1 und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln; sie ist nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen.

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