OGH 5Ob73/00x

OGH5Ob73/00x28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1.) Leo G*****,

2.) Cora G*****, 3.) Erika O*****, alle vertreten durch Dr. Maria Wolf, Sekretärin des ÖMB, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Helmut S*****, vertreten durch Claudia W***** als zu 2

P 238/96m des Bezirksgerichtes Josefstadt bestellte Sachwalterin, Hietzinger Hauptstraße 82/1/16, 1030 Wien, und Dr. Alexander Hörtlehner, Gebäudeverwaltungsgesellschaft mbH, Fasholdgasse 3/14, 1130 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 1999, GZ 41 R 702/98h-19, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. November 1998, GZ 17 Msch 8/98f-12, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat infolge eines Antrages des Antragsgegners nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18a MRG seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abgeändert, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Frage des Umfanges einer Manuduktionspflicht gegenüber einem unvertretenen Antragsgegner, der der Rückforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ausgesetzt sei, einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfe.

Zuvor hatte das Rekursgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge unterlassener Aufklärung des Beklagten über die Möglichkeit des Einwandes, er habe sämtliche von ihm zurückgeforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ordnungsgemäß verbraucht, verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht wurde, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO).

Demnach kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Solche Fragen bilden eben keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 ZPO. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht durch einen Ausspruch des Rekursgerichtes, dass diesbezüglich eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, umgangen werden.

Der insoweit unzulässige Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

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