Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat infolge eines Antrages des Antragsgegners nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18a MRG seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abgeändert, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Frage des Umfanges einer Manuduktionspflicht gegenüber einem unvertretenen Antragsgegner, der der Rückforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ausgesetzt sei, einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfe.
Zuvor hatte das Rekursgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge unterlassener Aufklärung des Beklagten über die Möglichkeit des Einwandes, er habe sämtliche von ihm zurückgeforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ordnungsgemäß verbraucht, verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht wurde, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO).
Demnach kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Solche Fragen bilden eben keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 ZPO. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht durch einen Ausspruch des Rekursgerichtes, dass diesbezüglich eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, umgangen werden.
Der insoweit unzulässige Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
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