OGH 5Ob69/00h

OGH5Ob69/00h28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin J.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wegen §§ 26, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 1999, GZ 39 R 384/99f-22, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Mai 1999, GZ 39 Msch 19/98f-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat zwar - bei einem den Betrag von S 130.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 19. 11. 1999 für zulässig erklärt, weil noch keine Judikatur zur Frage vorliege, ob auch den Untermieter (in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG) die Obliegenheitsverpflichtung zur unverzüglichen Rüge einer Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes trifft, doch liegt diese Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht (mehr) vor.

Rechtliche Beurteilung

In der zu 5 Ob 34/99g ergangenen Entscheidung vom 23. 11. 1999 hat der erkennende Senat die Frage mittlerweile beantwortet. Demnach gilt die Rügeobliegenheit für den Untermieter nicht. Da bereits das Rekursgericht in diesem Sinn entschieden hat, sind die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben (vgl 3 Ob 60/99s in RIS-Justiz RS0112769 ua). Die jetzt von der Antragsgegnerin im Revisionsrekus vorgetragenen Gegenargumente bieten keinen Anlass, von der zitierten Entscheidung abzugehen.

Was die im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens wegen einer vermeintlichen Zurückziehung des Sachantrags bei der Schlichtungsstelle betrifft, wurde sie bereits im Rekurs an die zweite Instanz gerügt und von dieser verneint. Damit kann sie jetzt nicht mehr geltend werden. Auch für das Msch-Verfahren gilt nämlich der Grundsatz, dass eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an den Obersten

Gerichtshof herangetragen werden kann (5 Ob 408/97d = EWr I/37/128; 5

Ob 158/98s = EWr I/8/48 ua; vgl auch 6 Ob 236/98v). Im Übrigen sind

Fragen der Auslegung einer Prozesserklärung einzelfallbezogen und daher idR nicht revisibel (vgl 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 ua).

Es war daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a ZPO und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Antragstellerin für ihre Revisionsrekursbeantwortung keine Barauslagen verzeichnete.

Stichworte