OGH 4Nd505/00

OGH4Nd505/0015.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ottilie L*****, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,500.000 S sA, über den Delegierungsantrag der Klägerin den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Anstelle des Landesgerichts Innsbruck wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt 2,500.000 S sA an Schadenersatz. Eine von der Beklagten erzeugte Klemmspotlampe habe einen Brand ausgelöst, der die Wohnung der Klägerin samt Inventar zerstört habe. Die Beklagte hafte, weil sie nicht auf gefährliche Eigenschaften ihres Produkts hingewiesen habe und die Lampe überdies fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin beantragt einen Lokalaugenschein, die Vernehmung von Sachverständigen und von 14 in Graz wohnhaften Zeugen sowie ihre eigene Vernehmung als Partei.

Die Klägerin beantragt, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Delegierung sei zweckmäßig, weil die Klägerin und die Zeugen in Graz wohnten.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus und beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe ihren Sitz in Tirol; das Gleiche gelte für die von ihr genannten Zeugen. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Zeugen zum Beweis für die Höhe des geltend gemachten Schadens genannt, ohne den Schaden ausreichend aufzuschlüsseln.

Das Vorlagegericht erachtet eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 209; 4 Nd 1/94; 8 Nd 1/98; 4 Nd 517/98 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (4 Nd 1/94; 4 Nd 517/98 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 517/98; 4 Nd 512/99 mwN).

Im vorliegenden Fall wohnen 14 der von der Klägerin genannten Zeugen in Graz; ein Zeuge wohnt in Lannach und damit gleichfalls im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Die Beklagte hat drei Zeugen genannt; einer wohnt im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, zwei wohnen in Wien. Die Klägerin hat sich zum Beweis ihres Vorbringens auch auf einen Lokalaugenschein und auf die Einholung von Sachverständigengutachten berufen. Diese Beweisaufnahmen betreffen den Grund des Anspruchs; sie werden daher unabhängig davon durchzuführen sein, ob eine Prüfung der Schadenshöhe und damit die Vernehmung der Mehrzahl der von der Klägerin genannten Zeugen notwendig sein wird.

Zu einer wesentlichen Verbilligung und Beschleunigung des Verfahrens kommt es bereits dann, wenn nur die zum Grund des Anspruchs angebotenen Beweise aufgenommen werden. Die Delegierung ist daher unabhängig davon zweckmäßig, ob auch die zur Höhe des Anspruchs angebotenen Beweise aufgenommen werden müssen. Es ist damit für die Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Bedeutung, ob die Klägerin ihre Schadenersatzforderung ausreichend aufgeschlüsselt hat.

Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.

Stichworte