OGH 9ObA58/00w

OGH9ObA58/00w15.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und DI Hans Sailer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, Sägearbeiter, ***** vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei *****industrie P***** GesmbH, ***** vertreten durch Fink & Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wegen S 161.197,64 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 13 Ra 42/99w-17, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. April 1999, GZ 16 Cga 216/98i-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist jeweils durch die witterungsbedingte Stilllegung des Betriebes im Zusammenhang mit der Zusage der Wiedereinstellung, dem "Stempelnschicken" und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen für das Arbeitsamt erfolgt. Der behauptete Bruch einer Wiedereinstellungsvereinbarung, der ohnehin nicht als erwiesen angenommen wurde, vermag die Zusammenrechnung der früheren saisonal unterbrochenen Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 des Kollektivvertrages nicht zu verhindern und hat keine Auswirkung auf den durch die vom Berufungsgericht angenommene einvernehmliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Abfertigungsanspruch.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin geht es hier nicht um die Besserstellung von Arbeitnehmern, bei denen unterbrochene Arbeitsverhältnisse aufgrund der Bestimmung des § 17 des Kollektivvertrages zusammenzurechnen sind gegenüber solchen, die durchgehend arbeiten, weil der Abfertigungsanspruch bei beiden Arbeitnehmergruppen bei Selbstkündigung oder unbegründetem Austritt verloren geht. Entscheidend ist hier nur, ob der Arbeitgeber bei anderen Arbeitnehmern, bei einer ebenfalls 120 Tage überschreitenden Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dennoch eine Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse vornahm, diese aber beim Kläger aus sachfremden willkürlichen Gründen unterließ.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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