Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin wiedergegebene ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld), kann nur bei mehrdeutigen Äußerungen angewendet werden. Ist eine Angabe eindeutig, so ist für eine Auslegung im für den Werbenden ungünstigsten Sinn kein Raum.
Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrdeutig ist, bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Das schließt es aus, nicht hervorgehobene Textstellen, deren Sinn sich durch den unmittelbar vorangehenden Text erschließt, isoliert zu beurteilen und als mehrdeutig zu werten. Die Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (ua ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung).
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