OGH 8ObA62/00a

OGH8ObA62/00a9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Richard Paiha und Dr. Heinz Paul als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton D*****, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Fritz Schneider ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen brutto S 35.358 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1999, GZ 15 Ra 117/99i-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Kläger beharrlich die ihm gegebenen Weisungen verletzt hat und ob dem Beklagten deshalb die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das sich auf umfassende oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenbereich stützen kann, in der dem Kläger angelasteten einmaligen weisungswidrigen Verwendung einer zu dünnen Kette zum Heben und Drehen von schweren Stahlträgern sei trotz der eminenten Gefahr für sich und andere keine beharrliche Pflichtverletzung zu sehen, die der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde, kann keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden. Die vom Revisionswerber zitierten "Kellner-Fälle" sind nicht vergleichbar, da dort die Kellner bewusst das Bonieren von Speisen und Getränken zum Nachteil des Geschäftsherrn unterließen.

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