OGH 3Ob158/99b

OGH3Ob158/99b28.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Johann K***** und 2. Annemarie K*****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Georg R*****, vertreten durch Dr. Karl Endl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Übergabe einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. März 1999, GZ 54 R 31/99v-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. Jänner 1999, GZ 18 C 1791/98x-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 16 Psch 56/98m des Erstgerichtes unterbrochen ist.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.680,13 (darin enthalten S 446,69 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die von den klagenden Parteien eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist ein Auftrag auf Übergabe einer verpachteten Liegenschaft zum 31. 12. 1998. Der Beklagte hat gegen den Übergabeauftrag vom 25. 11. 1998 Einwendungen erhoben.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren auf Antrag des Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu "38 C 769/98z" des Erstgerichtes über die Verlängerung dieses Pachtverhältnisses geführten Verfahrens; wenn dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nicht stattgegeben werde, erfolge die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 13 Abs 3 LPG nur über Antrag. In der Begründung führte das Erstgericht aus, der Übergabeantrag sei dem Beklagten am 1. 12. 1998 zugestellt worden. Am 14. 12. 1998 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gestellt. Auf Grund dieses fristgerechten (§ 10 Abs 1 Z 2 LPG) Antrags sei das Verfahren gemäß § 13 Abs 1 LPG unterbrochen.

Die Aktenzahl 38 C 769/98z wurde vom Erstgericht offenbar irrig angeführt; das betreffende Verfahren hat tatsächlich die Aktenzahl 16 Psch 56/98m.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der klagenden Parteien dahin ab, dass der Unterbrechungsantrag des Beklagten abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000 und der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier vertretenen Auffassung nicht aufzufinden gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach § 13 LPG werde durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ein anhängiger Rechtsstreit wegen Übergabe des Pachtgegenstandes unterbrochen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass es sich um einen zulässigen Antrag handle, somit um einen rechtzeitig gestellten Antrag, der auch Rechtswirkungen auslöse. Nach § 10 Abs 1 LPG müsse der Verlängerungsantrag in den Fällen des fristgemäßen Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Vertragsdauer, in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung unter anderem des Übergabsauftrags gestellt werden. Unstrittig sei, dass der Verlängerungsantrag keine zwei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gestellt worden sei, sondern erst am 14. 12. 1998. Gehe man daher von einem befristeten Landpachtvertrag aus, so sei der Verlängerungsantrag verspätet und löse keinerlei Rechtswirkungen aus. Gehe man aber von einer unbestimmten Pachtdauer aus, so sei der Unterbrechungsantrag zwar formaliter rechtzeitig gestellt, wäre aber gleichzeitig sinnlos, weil bei einer unbestimmten Pachtdauer der zugrundeliegende Antrag, nämlich der Antrag auf Übergabe der Liegenschaft ohnedies sofort abzuweisen wäre, weil das Pachtverhältnis ja noch andauere.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.

Gemäß § 13 Abs 1 LPG wird durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 ABGB. Für die Einbringung des Verlängerungsantrags sieht § 10 Abs 1 LPG Fristen vor. In der Entscheidung 1 Ob 665/90 (Leitsatz in WoBl 1991/79), der auch Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 13 LPG folgt, wurde die Rechtsansicht vertreten, die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung könne die unbestrittenermaßen eingetretene Versäumung der - als materiellrechtliche Fallfrist beurteilten - Antragsfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG nicht heilen.

Diese Sachlage liegt hier nicht vor. Eine darüber hinausgehende Befugnis des Prozessgerichtes, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zu überprüfen, besteht nicht.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechungswirkung des § 13 LPG nicht eintreten würde. Es fällt vielmehr in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zu beurteilen. Da das Außerstreitgericht den Verlängerungsantrag (bisher) nicht als verspätet beurteilt hat, ist mit Antragstellung die Unterbrechungswirkung des § 13 LPG eingetreten.

Es war somit der erstinstanzliche Unterbrechungsbeschluss wiederherzustellen, wobei der offensichtliche Irrtum bei der Anführung der betreffenden Aktenzahl zu berichtigen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Die von den Klägern eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekurses vorliegt.

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