OGH 6Ob309/99f

OGH6Ob309/99f24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Innsbruck zu FN 44562h eingetragenen F***** Gesellschaft mbH i.L. mit dem Sitz in M***** über den ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. September 1999, GZ 3 R 162/99v (50 Fr 9241/99i)-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. August 1999, GZ 50 Fr 9241/99i-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Erstgerichtes war zu FN 44562h die F***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in M***** eingetragen. Als Geschäftsführer fungierte Ferdinand P*****, der die Gesellschaft selbständig vertrat. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. 7. 1999, 49 Se 52/99m, wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Als Antragsteller ist in diesem Beschluss "Waltraud H*****" bezeichnet. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde der für Firmenbuchsachen zuständigen Geschäftsabteilung des Erstgerichtes übermittelt. Diese Ausfertigung trägt den Rechtskraftvermerk vom 18. 8. 1999, wonach die Entscheidung am 6. 8. 1999 (in der Rekursentscheidung unrichtig: "8. 8. 1999" rechtskräftig wurde.

Mit Beschluss vom 24. 8. 1999 verfügte das Erstgericht die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG, die Eintragung des Firmenzusatzes "in Liqu." sowie die Eintragung des bisherigen Geschäftsführers Ferdinand P***** als Abwickler unter gleichzeitiger Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 39 Abs 1 FBG, der seit 1. 7. 1999 in Kraft stehe und § 1 ALöschG abgelöst habe, enthalte keine dem Abs 2 letzterer Bestimmung entsprechende Regelung, wonach die Geschäftsstelle des Konkursgerichtes dem für die Führung des Firmenbuchs zuständigen Gericht eine beglaubigte Abschrift des den Konkurseröffnungsantrag abweisenden Beschlusses mit einer Bescheinigung der Rechtskraft zu übersenden habe. Ungeachtet des insoweit geänderten Gesetzestextes sei die vom Konkursgericht erteilte Rechtskraftbestätigung für das Firmenbuchgericht aber nach wie vor bindend. Für Letzteres bestehe keine Möglichkeit, den Beschluss auf Abweisung des Konkursantrages auf seine Richtigkeit oder eine allfällige Nichtigkeit hin zu überprüfen. Die Rechtskraftbestätigung könne nämlich nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur durch einen Antrag nach § 7 Abs 3 EO bekämpft werden. Der Revisionsrekurs sei wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Darin wird vorgebracht, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung zu § 1 ALöschG das Firmenbuchgericht nicht nur an die Beschlussfassung über den Konkurseröffnungsantrag, sondern auch an die vom Konkursgericht erteilte Rechtskraftbestätigung gebunden sei. Auf Grund der gravierenden Auswirkungen der Anmerkung der Liquidation einer Gesellschaft sei es aber jedenfalls auch Aufgabe des Firmenbuchgerichtes, die Rechtskraft eines Beschlusses auf Abweisung eines Konkursantrages zu prüfen, weil § 39 FBG keine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Regelung vorsehe. Eine "simple interne Mitteilung" über den abweisenden Beschluss könne daher für die Anordnung der Löschung der Gesellschaft nicht ausreichen.

Entgegen letzteren Ausführungen wurde das Firmenbuchgericht hier nicht durch eine formlose Mitteilung, sondern durch Übermittlung einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Beschlussausfertigung von der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens verständigt.

Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist (1588 BlgNR 20. GP 5). Das im § 39 FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.

Dass der betreffende Beschluss erlassen wurde und unbekämpft blieb, ist hier gar nicht strittig. Die Gesellschaft brachte in ihrem Rekurs vielmehr nur vor, dass der Vertreter der Antragstellerin zwar nach der Beschlussfassung, aber noch vor Rechtskraft des Beschlusses den Konkurseröffnungsantrag zurückgezogen habe, weil sämtliche Forderungen, die dem Antrag zugrunde gelegen seien, beglichen worden seien. Deshalb sei der Beschluss "zu keinem Zeitpunkt" in Rechtskraft erwachsen. Außerdem leide das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren an einem Nichtigkeit begründenden Mangel, weil Waltraud H***** bereits verstorben sei und der Antrag daher seitens der Verlassenschaft hätte gestellt werden müssen.

All diese Umstände stehen aber der Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses nicht entgegen. Durch eine allenfalls nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung wurde der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers wäre gemäß § 70 Abs 4 KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach § 71b Abs 1 KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des § 39 FBG erfasst (vgl 1588 BlgNR 20. GP aaO).

Abgesehen davon, dass eine unrichtige Bezeichnung der Antragstellerin berichtigt werden könnte, wäre eine allfällige Nichtigkeit mangels Anfechtung des Beschlusses geheilt. Eine fehlerhafte Zustellung des Beschlusses hat die Rechtsmittelwerberin nicht behauptet. Dass das Firmenbuchgericht an einen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss desselben Gerichtes in seiner Funktion als Konkursgericht auf Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung bei seiner Entscheidung nach § 39 FBG gebunden ist, zieht der Revisionsrekurs selbst nicht in Zweifel. Die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschiedene (aber etwa vom OLG Wien bejahte [NZ 1996, 212]) Frage, ob das Firmenbuchgericht auch an die Rechtskraftbestätigung des Konkursgerichtes gebunden ist oder die Rechtskraft des Beschlusses ungeachtet einer solchen Bestätigung zu prüfen hat, stellt sich hier daher gar nicht.

Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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