Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Franz F***** wurde (neben in Rechtskraft erwachsenen Teilfreisprüchen) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 "höherer Strafsatz" (gemeint: zweiter Satz) zweiter Fall und § 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat er
zu A) zwischen 7. Dezember 1997 und 15. März 1998 in verschiedenen Orten Österreichs teils allein, teils in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit (der diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten) Michaela S***** zahlreiche, im Ersturteil detailliert beschriebene Einbruchsdiebstähle in Geschäftslokale, wobei er zum Nachteil von im Urteil namentlich angeführten Geschädigten Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von über 500.000 S erbeutete, gewerbsmäßig begangen bzw zu begehen versucht;
zu B) in derselben Zeit teilweise mit Michaela S***** in zehn Fällen den im Urteil genannten Personen verschiedene Gegenstände in einem Gesamtwert von über 25.000 S entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, sowie
zu C) in der Nacht zum 6. Februar 1998 in Rothenturn dadurch, dass er Einbruchswerkzeug, nämlich ein Nageleisen, mit erhobener Hand und drohender Haltung dem Anton F***** entgegenhielt, mithin durch gefährliche Drohung, zumindest mit einer Verletzung am Körper Anton F***** zu einer Handlung, nämlich zum Loslassen der durch ihn festgehaltenen Michaela S***** genötigt.
Die gegen jenen Teil des Schuldspruchs, zu dem sich der Angeklagte nicht schuldig bekannte, gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider lehnte das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Mitangeklagte Michaela S***** auf Grund ihrer Heroinabhängigkeit und der Unterbrechungen des Heroinkonsums zu den Vernehmungszeitpunkten im Sinne des § 11 StGB nicht zurechenbar (gemeint: zurechnungsfähig) sowie zu einer zuverlässigen Aussage nicht in der Lage gewesen sei (ON 170, S 427/X), mit Zwischenerkenntnis vom 3. Mai 1999 (ON 177, S 531/X) zu Recht ab. Wie das Schöffengericht darin sowie in der Urteilsbegründung (US 51ff, 56 iVm 62) zutreffend hervorhob, konnte es sich selbst in den Hauptverhandlungen vom 13. April und 3. Mai 1999 ein Bild vom Geisteszustand der Angeklagten und von ihrer Wiedergabsfähigkeit machen. Da sich in dieser Richtung (durch die Angaben der vernehmenden Gendarmeriebeamten auch für das Vorverfahren) keine Bedenken ergaben, war die begehrte Beiziehung eines Sachverständigen nicht angezeigt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 113; vgl auch § 258 E 77, 99). Die Beurteilung, inwieweit den belastenden Angaben der Mitangeklagten, die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen werden, Glaubwürdigkeit zukommt, unterliegt der Beweiswürdigung der Tatrichter und stellt keine Sachverständigenfrage dar. Durch die Abweisung (S 531/X) des Antrags auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Schuhabdrücke zu den Fakten A/I/12, 29, 35, 37, 44, 47, 53, 55, 60, 61 und 63 tatsächlich nicht vom Angeklagten stammen, wobei "dem Sachverständigen der gutachterliche Vergleich der sichergestellten Schuhabdrücke (Fotos) mit den betreffenden Schuhwerken des Franz F***** aufgetragen werden möge" (S 427/X), wurden ebenfalls Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer zu den Anklagefakten 53 und 63 geständig verantwortete (S 418 und 421/X), unterließ er nämlich bei der Antragstellung ausreichend darzutun, inwiefern die angestrebte Untersuchung des erst mehrere Wochen nach den Taten beschlagnahmten Schuhwerks zu dem von ihm erwarteten Ausschluss der Verursachung der damaligen Tatortspuren und demnach seiner Täterschaft führen könne (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19c und cc). Dazu kommt, dass die Schuhabdrücke ohnehin nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vom Gericht verwertet wurden, indem es von der Möglichkeit des Zutreffens der diesbezüglich dem Antrag zugrunde liegenden Umstände ausging (S 532/X).
Auch aus der nochmaligen inhaltsgleichen Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 1999 (S 17/XI) trotz der bereits mit Zwischenerkenntnis vom 3. Mai 1999 erfolgten Abweisung (S 531/X), die abermals zu einer Ablehnung führte (S 19/XI), ist für den Nichtigkeitswerber nichts zu gewinnen, weil in der Zwischenzeit keine Änderung der Sachlage eintrat und kein Grund angeführt wurde, warum dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten wäre (aaO E 29b).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft der Angeklagte offenkundig die der Darstellung der Mitangeklagten Michaela S***** zuerkannte Glaubwürdigkeit und damit die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter. Dieses Vorbringen sowie der Hinweis auf die eigene differenzierte, nur zu einigen Vorwürfen geständige Verantwortung vermögen keine Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Urteilsfeststellungen aus dem Akteninhalt zu erwecken, sondern trachten bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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