OGH 13Os2/00

OGH13Os2/002.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 8. April 1999, GZ 4 U 98/99m-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 8. April 1999, GZ 4 U 98/99m-6, verletzt, soweit damit zum Schuldspruch dieses Gerichtes vom 25. April 1997, GZ 4 U 111/97w-5, (neuerlich) nachträglich eine Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in diesem Ausspruch und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Bezirksgericht Gmunden verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (am 31. März 1980 geborene) Bernhard H***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 25. April 1997, GZ 4 U 111/97w-5, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Das Urteil ist am 29. April 1997 in Rechtskraft erwachsen (S 69).

In der Folge wurde Bernhard H***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1998, GZ 25 Vr 1134/97-19, wegen des (am 13. September 1997 verübten) Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und "unter Einbeziehung des Schuldspruches aus dem Verfahren AZ 4 U 111/97 des Bezirksgerichtes Gmunden" (§§ 15, 16 JGG) zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Schließlich wurde Bernhard H***** mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 8. April 1999, GZ 4 U 98/99m-6, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (Tatzeit 28. Jänner 1999) unter (nochmaligem) nachträglichem Strafausspruch zu dem angeführten Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 25. April 1997 zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO ausgesprochen, dass im Verfahren 4 U 111/97w des Bezirksgerichtes Gmunden ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 8. April 1999, GZ 4 U 98/99m-6, soweit damit die Strafe zum Schuldspruch dieses Gerichtes vom 25. April 1997, GZ 4 U 111/97w-5, nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz durch neuerliche Entscheidung über den Prozessgegenstand, weil die Straffestsetzung bereits mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1998, GZ 25 Vr 1134/97-19, erfolgt war, sodass eine offene Probezeit nicht mehr vorlag.

Diese Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, sodass der Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Gmunden die neuerliche Strafbemessung aufzutragen war.

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