OGH 4Ob18/00a

OGH4Ob18/00a1.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****GmbH & Co KEG *****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Dezember 1999, GZ 4 R 187/99v-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Als erhebliche Rechtsfragen macht der Beklagte geltend, dass das Rekursgericht seinem Nichtigkeitseinwand nicht gefolgt ist und dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht überprüft hat. Da zwischen den Streitteilen mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig seien, seien die Rechtsfragen über den Anlassfall hinaus von Bedeutung.

Dies vermag die Erheblichkeit der vom Beklagten geltend gemachten Rechtsfragen nicht zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 1 mwN). Es ist daher nicht zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung des Erstgerichts nichtig ist, weil damit gleichzeitig über mehrere zum Teil inhaltsgleiche Sicherungsanträge entschieden wurde.

Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 66/164 ist auch im Sicherungsverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat. Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht ist demnach nur zulässig, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen hat (4 Ob 15/99f).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht seine Feststellungen zwar aufgrund von Urkunden getroffen; es hat aber die gegenteiligen Angaben des als Auskunftsperson vernommenen Beklagten als unglaubwürdig erachtet. Damit beruhen die mit dem Rekurs bekämpften Feststellungen nicht nur auf den jeweils herangezogenen Urkunden, sondern auch auf der Aussage des Beklagten. Zu den vom Beklagten gewünschten Feststellungen hätte das Rekursgericht nur kommen können, wenn es, anders als das Erstgericht, dessen Aussage als glaubwürdig erachtet hätte. Die dazu notwendige Umwürdigung unmittelbar aufgenommener Beweise (Bescheinigungen) ist aber nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ausgeschlossen.

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