OGH 1Ob365/99d

OGH1Ob365/99d25.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 2,611.344,-- sA und Feststellung (Streitwert S 20.000,--) infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 1,219.689,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 11 R 139/99m-67, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Wels vom 22. März 1999, GZ 3 Cg 56/97p-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 23.319,-- (darin S 3.886,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Nacht vom 24. zum 25. 8. 1996 trat im Ortsgebiet der beklagten Gemeinde ein Bach über die Ufer und überflutete das Betriebsgelände der klagenden Partei, der dadurch ein mit dem Teilbetrag von S 1,219.689 der Höhe nach außer Streit stehender Schaden entstand.

Die klagende Partei begehrte Schadenersatz von insgesamt S 2,611.344 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle derzeit nicht bekannten und künftig aus dem Hochwasserereignis vom 25. 8. 1996 entstehenden Schäden. Der aus den Ufern getretene Bach sei ab dem Jahre 1960 mit versteinten Böschungen reguliert worden, wobei dem Regulierungsprofil eine Abflusskapazität von 70,4 m3/sec bei Kalkulation eines 30 cm hohen Sicherheitsstreifens am oberen Rand des trapezförmigen Profils und von 90 m3/sec bei bordvollem Gerinne zugrunde gelegt worden sei. Die beklagte Partei sei ihrer einerseits in mehreren Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde verfügten und sich andererseits aus § 50 WRG ergebenden Verpflichtung zur Räumung und Instandsetzung dieses Gerinnes nicht nachgekommen. Im Laufe der Jahre seien im Sohlbereich des Gerinnes ausgeprägte Anlandungen entstanden und im Böschungsbereich habe sich starker Bewuchs entwickelt. Die beklagte Partei habe weiters bis zu 40 cm hohe Einbauten für Fischereizwecke im Sohlbereich des Gerinnes geduldet. All dies habe zu einer Verminderung der Abflusskapazität geführt, sodass es in der Nacht zum 25. 8. 1996 trotz eines Spitzenabflusses von nur 55 m3/sec zu einer Überschwemmung des Betriebsgeländes und der dort befindlichen Bauwerke der klagenden Partei gekommen sei. Bei ordnungsgemäßer Räumung und Instandhaltung des regulierten Bachgerinnes hätte keine Überschwemmung stattgefunden. Auch eine allfällige Absenkung der Uferböschungsoberkante um etwa 20 cm sei für die Überschwemmung bedeutungslos gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Instandhaltung des öffentlichen Wasserguts falle in den Rahmen der Hoheitsverwaltung, weshalb Ansprüche lediglich im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus treffe die beklagte Partei keine Instandhaltungspflicht gemäß § 50 WRG; sie sei lediglich Erfüllungsgehilfin der Republik Österreich (als Wasserberechtigte). Beim Hochwasser habe es sich um ein Ereignis höherer Gewalt gehandelt; ein Verschulden der beklagten Partei liege nicht vor. Weder der Bewuchs im Böschungsbereich noch die für Fischereizwecke vorgenommenen Einbauten seien kausal für die Überschwemmung gewesen. Bei einer um etwa 20 cm höheren Böschungsoberkante wäre es zu keiner Überflutung gekommen. Der Bereich der Böschungsoberkante falle nicht in die Räumungs- und Instandsetzungspflicht der beklagten Partei, weshalb die klagende Partei zumindest ein Mitverschulden zu vertreten habe. Das Unterlassen der Entfernung des Bewuchses im Böschungsbereich sei aus ökologischen Gründen gerechtfertigt gewesen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei mit Teilurteil zur Zahlung des der Höhe nach außer Streit gestellten Betrags von S 1,219.689 samt 4 % Zinsen seit 12. 3. 1997.

Es stellte fest, die beklagte Partei habe aus Anlass eines im Jahre 1959 aufgetretenen Hochwassers ein Regulierungs- und Verbauungsprojekt für den Bach ausarbeiten lassen. Dieses Projekt habe im hier maßgeblichen Bereich eine Wasserabfuhrmenge von 70 m3/sec (ohne Sicherheitsstreifen) vorgesehen. Diesem Projekt entsprechend sei der Bach nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch Herstellung eines Trapezprofils mittels Granitsteinen und Rasenziegel reguliert worden. Der beklagten Partei sei die Auflage erteilt worden, die fertiggestellte Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Ein Vertreter der beklagten Partei habe bei der wasserrechtlichen Verhandlung über die wasserrechtliche Bewilligung einer von der klagenden Partei projektierten Hallenerweiterung am 29. 9. 1987 erklärt, dass die beklagte Partei als Regulierungsunternehmerin für die Räumung und Erhaltung des regulierten Gerinnes verantwortlich sei. Deshalb habe ihr die klagende Partei auch für sämtliche Räumungs- und Instandsetzungsarbeiten unentgeltlich und für alle Zeit die Berechtigung eingeräumt, mit den hiefür erforderlichen Fahrzeugen und Geräten ihre Halle durchfahren zu dürfen, sofern diese die beiden Tore passieren könnten. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei der Amtssachverständige davon ausgegangen, dass der Bach ein "hundertjähriges Hochwasser" von etwa 75 m3/sec klaglos abführen könne. In der Nacht vom 24. zum 25. 8. 1996 habe der Bach infolge heftiger Niederschläge eine Wassermenge bis zu 55,3 m3/sec - dies entspreche etwa einem "dreißigjährigen Hochwasser" - geführt; er sei über das rechte Ufer getreten und habe das Firmengelände der klagenden Partei überflutet. Die beklagte Partei habe den bereits 1987 festgestellten Bewuchs trotz Kenntnis hievon nicht geräumt. Seit 1987 habe sich dieser Bewuchs verdichtet; einzelne Baumstämme hätten im Bereich der Uferböschung bereits einen Durchmesser bis zu 20 cm aufgewiesen. Zusätzlich seien von dritter Seite Sohlschwellen eingebaut worden, um die Ablaichbedingungen für Fische zu verbessern. Allfällige Veränderungen im Einzugsgebiet des Baches seien für das in der schon erwähnten Nacht aufgetretene Hochwasser bedeutungslos gewesen. Die Projektierung und Ausführung des Abflussquerschnitts des Baches aus Anlass der Regulierung habe keine Reserven für natürliche bzw künstliche Anlandungen vorgesehen. Die projektierte Leistung des Gerinnes sei nur gegeben, wenn die Glattheit der Gerinnesohle und der Gerinnehänge (gepflasterte Ausführung) gefördert, gesichert und gewartet werde. Die bei glattem Ausbau errechnete Abflussleistung sei weder bei fischereiwirtschaftlicher Nutzung noch bei Störung der glatten Böschungsneigung infolge Bewuchses erzielbar. Der Wasseraustritt auf das Werksgelände der klagenden Partei sei die Folge des Zusammenwirkens der von der beklagten Partei unterlassenen Räumung der Uferböschung und des Einbaus der von dritter Seite verlegten Sohlschwellen. Bei freiem Gerinne hätten mehr als 70 m3 Wasser je Sekunde im regulierten Bachbett abgeführt werden können. Die Böschungsoberkante im Bereich des Werksgeländes der klagenden Partei sei gegenüber den oberhalb und unterhalb dieses Geländes gegebenen Querschnitten etwas abgesenkt; die Ursache dieser Absenkung sei nicht feststellbar.

Rechtlich meinte das Erstgericht, auf Grund ihrer Eigenschaft als Regulierungsunternehmerin treffe die beklagte Partei die im § 50 WRG geregelte und ihr überdies durch Bescheid auferlegte Instandhaltungspflicht. Darunter falle auch die Räumung künstlicher Gerinne. Die beklagte Partei sei verpflichtet, die Uferböschung in konsensgemäßem Zustand zu erhalten; die Entfernung der Sohlschwellen sei allerdings dem Verantwortungsbereich der Wasserrechtsbehörde zuzuordnen. Da die unterbliebene Räumung der Uferböschungen für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, hafte die beklagte Partei jedenfalls solidarisch mit allfälligen weiteren Schädigern für den gesamten Schaden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Einerseits sei entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht von einer im Bereich des Werksgeländes der klagenden Partei um etwa 20 cm abgesenkten Böschungsoberkante auszugehen, andererseits sei die Böschungsoberkante Teil des Regulierungsbauwerks, deren Erhaltung der beklagten Partei im Rahmen deren Instandhaltungspflicht obliege. Die Frage, ob die Böschungsoberkante tatsächlich abgesenkt gewesen sei und ob das Wasser, wäre sie nicht abgesenkt gewesen, nicht ausgetreten wäre, sei daher nicht entscheidungswesentlich. Dass die Absenkung "durch Zufall" entstanden sei, habe die beklagte Partei in erster Instanz gar nicht behauptet; die wegen schuldhaften Verhaltens belangte beklagte Partei könne sich daher nicht auf ein rechtmäßiges Verhalten einer dritten Person berufen, das den Schaden herbeigeführt habe und damit eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei hervorriefe. Die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts sei von der beklagten Gemeinde im Verfahren erster Instanz nicht bestritten worden. Dass "die Wasserrechtsbehörde" einen unrichtigen Rat erteilt hätte, habe die beklagte Partei erstmals in ihrer Berufungsschrift behauptet; die allenfalls unrichtige Beratung durch eine dritte Person entbinde sie nicht von ihrer durch § 50 WRG normierten Verpflichtung. Die beklagte Partei sei als Regulierungsunternehmerin verpflichtet gewesen, dem ihr durch Bescheid ausdrücklich auferlegten Instandhaltungsauftrag, der sich aber auch schon aus § 50 WRG ergebe, nachzukommen. Um einen wirksamen Hochwasserschutz zu sichern, wäre das regulierte Gerinne - schon von der Zweckbestimmung des Regulierungsbauwerks her - von Anlandungen und Bepflanzungen zeitgerecht so zu räumen gewesen, dass die Erhaltung der projektierten Abflusskapazität gewährleistet gewesen wäre. Die Hochwasserschutzanlage sei schon dann "verfallen", wenn ihre Schutzwirkung nicht mehr gegeben sei; der "Verfall der Anlage" setze eine Zerstörung der Bausubstanz nicht voraus. Ein Fehlverhalten der klagenden Partei liege nicht vor, weil diese nicht zur Instandhaltung des Schutz- und Regulierungsbaus verpflichtet - und auch gar nicht berechtigt - gewesen sei. Den Einwand, die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, gemäß § 138 Abs 1 WRG die Durchführung der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage zu begehren, habe die beklagte Partei nie erstattet; der erstmals in der Berufung erhobene Mitverschuldenseinwand gehe demnach ins Leere.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß § 50 Abs 1 WRG haben - sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen Anderer bestehen - die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen künstlichen Gerinne sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden gemäß § 50 Abs 6 WRG die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs 2 WRG sinngemäß Anwendung. Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 oder Abs 6 WRG können die Geschädigten entweder gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde, und/oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren (SZ 58/110 zu Abs 1). Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz auf Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage oder auch einer Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs 1 und 6 WRG entsteht, ergibt sich schon aus § 26 Abs 1 WRG (1 Ob 208/71).

Die Pflicht zur Instandhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten folgt schon aus § 50 WRG. Die beklagte Partei bestreitet auch nicht mehr, dass die hier maßgebliche Wasseranlage als Schutz- und Regulierungswasserbauwerk eine Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs 6 WRG darstellt, sodass sie als "Regulierungsunternehmerin" grundsätzlich die Instandhaltungspflicht träfe. Sie vertritt aber den Standpunkt, die Wasseranlage sei der Formulierung des § 50 Abs 6 WRG zufolge nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig sei, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten; ein solcher "Verfall" sei nur dann anzunehmen, wenn das "künstlich von Menschenhand geschaffene Gebilde" als solches "verfällt", nicht aber wenn natürlicher Bewuchs bzw natürliche Anlandungen die "Anlage" beeinträchtigten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vom "Verfall" werden schon begrifflich auch jene Schäden erfasst, die schon während des Verfallsprozesses eintreten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstehen, dass die Anlage nicht mehr vorhanden ist. Der Schaden ist auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn die Anlage, obwohl sie weiter besteht, nicht mehr ihre Zweckbestimmung erfüllt, weil der durch sie gewährte Schutz - wie im vorliegenden Fall - durch mangelnde Wartung nur mehr eingeschränkt gewährleistet ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht2 Anm 29 zu § 50). Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Wartung bzw Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen kann, ist im Sinne des § 50 Abs 6 WRG als "verfallen" zu beurteilen. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass die beklagte Partei über ihre gesetzliche Verpflichtung (§ 50 WRG) hinaus auch mittels Bescheids der Wasserrechtsbehörde zur Instandhaltung der Wasseranlage verpflichtet wurde. Da die beklagte Partei weder den Böschungsbewuchs noch die Anlandungen entfernte, ist sie ihrer Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen; im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Verletzung dieser Verpflichtung zum Schadenseintritt geführt hat. Damit hat aber die beklagte Partei der klagenden Partei den in deren Vermögen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Dass die klagende Partei allenfalls gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG auch die Wasserrechtsbehörde hätte anrufen können, um einen Instandhaltungsauftrag zu erwirken, kann sie nicht hindern, Schadenersatz im Rechtsweg zu verlangen (SZ 58/110). Ein Mitverschulden der klagenden Partei, das in der unterbliebenen Anrufung der Wasserrechtsbehörde gelegen sein soll, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Auf den erstmals im Rechtsmittelverfahren erstatteten Mitverschuldenseinwand ist demnach nicht weiter einzugehen. Es sei aber nicht verhehlt, dass die Unterlassung einer solchen Anrufung im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, so jedenfalls kein meßbares Mitverschulden begründen könnte, wenn man demgegenüber die Missachtung der nicht nur gesetzlich angeordneten, sondern darüber hinaus sogar bescheidmäßig ausdrücklich auferlegten Instandhaltungspflicht der beklagten Partei in Anschlag bringt.

Auch der Hinweis der beklagten Partei auf § 42 WRG versagt, wird doch durch diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich klargestellt, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Eigentümer von Ufergrundstücken zur Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten gibt, und sich bei Schutz- und Regulierungsbauten die Pflicht zu deren Instandhaltung aus § 50 WRG ableitet (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 42 WRG).

Selbst wenn sich die Behauptung bewahrheiten ließe, dass eine mit den Bestimmungen des Wasserrechts vertraute Person die beklagte Partei nicht konkret dazu angeleitet habe, den Uferbewuchs und die Anlandungen zu entfernen, um die Wasseranlage funktionstüchtig zu erhalten, könnte die beklagte Partei von der Missachtung der ihr behördlich und gesetzlich auferlegten Instandhaltungspflicht nicht entlastet werden. Abgesehen davon, dass die nach ihren Behauptungen als Berater tätig gewordene Person nicht als Organ der Wasserrechtsbehörde fungiert hatte, muss schon jedem Laien klar sein, dass eine massivem Bewuchs ausgesetzte Wasseranlage in ihrer Eignung zum Hochwasserschutz schwer beeinträchtigt ist. Hat die beklagte Partei trotz Kenntnis vom Bewuchs der Böschung und von den vorhandenen Anlandungen keine Maßnahmen ergriffen, um die Hochwasserschutzanlage - deren Bestimmung entsprechend - von störenden Einflüssen freizuhalten, dann hat sie ihrer Instandhaltungspflicht zumindest fahrlässig zuwider gehandelt.

Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte