Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl etwa 5 Ob 49/99p = immolex 1999, 233 [Iby] mwN) lässt § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters.
2. Ob vom Vormieter an den Vermieter für einen Kündigungsverzicht gemäß § 27 Abs 2 lit b MRG bezahlte Beträge auf den Nachmieter überwälzt werden können, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil der Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthält (vgl RIS-Justiz RS0070098) und es keine Zahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, wenn der Vormieter Mietzinsrückstände seines Vorgängers übernimmt, um zum Abschluss eines Mietvertrages zu gelangen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)