OGH 2Nd501/00

OGH2Nd501/0020.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Gänserndorf zu 8 P 271/99p anhängigen Pflegschaftssache des mj. Florian M***** und des mj. Christoph M*****, beide im Haushalt der Mutter Ilse M*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Gänserndorf verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hartberg wird genehmigt.

Text

Begründung

Die ehelichen Kinder lebten bis zum 17. 9. 1999 bei ihrer Mutter in P***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Gänserndorf und verzogen anschließend nach U*****. Am 13. 7. 1990 hatte der Unterhaltssachwalter, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, einen Unterhaltserhöhungsantrag gestellt. Der Vater wurde vom Bezirksgericht Bruck a. d. Leitha, in dessen Sprengel er wohnt, zu diesem Unterhaltsantrag vernommen. Er begehrte im Hinblick auf seine schlechte wirtschaftliche Lage, die auf eine Erkrankung zurückzuführen sei, vom Erhöhungsantrag abzusehen und nahm zur Kenntnis, dass möglicherweise ein Sachverständiger über das von ihm als Selbständigen erzielte Einkommen zu bestellen sein werde. Er stellte seinerseits den Antrag, auf die Kindermutter dahin einzuwirken, dass die Kinder eine Schule besuchen, an der eine Fachmatura möglich ist (AS 153). Der zur Stellungnahme aufgeforderte Jugendsachwalter hielt den Unterhaltserhöhungsantrag aufrecht (AS 167).

Das Bezirksgericht Gänserndorf übertrug mit dem von den Eltern nicht angefochtenen Beschluss vom 6. 10. 1999 (ON 65) die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Hartberg. Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis auf den offenen Unterhaltserhöhungsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Bei der nach § 111 Abs 2 JN zu treffenden Entscheidung ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird grundsätzlich am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich die Kinder aufhalten (EFSlg 82.108). Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht (EFSlg 85.186), insbesondere, wenn - wie hier - das übertragene Gericht sich mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat (EFSlg 85.188). Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einkommenssituation des Vaters durch das Rechtshilfegericht ohnehin unumgänglich sein wird, war die Übertragung zu genehmigen.

Stichworte