Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die (unmittelbare) Übernahme eines fremden Werbemittels dann als sittenwidrige "schmarotzerische Ausbeutung" einer fremden Leistung, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird und der Übernehmer das damit beworbene Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht (ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1995, 14 - Pizzamännchen; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; WBl 1994, 30 = ÖBl 1993, 156 - Loctite, 4 Ob 2217/96z; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel uva).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, das einen Verstoß gegen § 1 UWG durch unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels verneint hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Beklagten ihren Werbeprospekt (anders als in dem vom Revisionsrekurswerber zitierten Fall ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre) unter Aufwendung eigener Mühe - wenn auch unter Verwendung gleichartiger gestalterischer Merkmale - hergestellt hat.
Ob der Schmuckprospekt der Beklagten jenem der Klägerin verwechselbar ähnlich ist, die Beklagten somit durch Nachahmen des fremden Werbemittels die Gefahr von Verwechslungen herbeiführt, ist eine im Einzelfall nach dem Gesamteindruck des Werbemittels zu beurteilende Frage (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ecolex 1993, 253 - Stephansdom; 4 Ob 2217/96z). Ihre Verneinung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Erscheinungsbild des von den Beklagten gestalteten Prospektes wesentlich von jenem des erheblich aufwendiger ausgeführten Werbemittels der Klägerin abweicht, und beide Prospekte deutliche - auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausschließende - Hinweise auf das jeweils anbietende Unternehmen enthalten.
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