Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
A) Mit Beschluss vom 25. 2. 1999 (ON 108) setzte das Erstgericht die vom Vater zu erbringende Unterhaltsleistung dessen Antrag entsprechend für die Zeit vom 1. 2. 1998 bis 31. 8. 1998 auf monatlich 1.700 S herab. Die Entscheidung über das weitere Herabsetzungsbegehren des Vaters behielt es einem gesonderten Beschluss vor.
Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Gericht erster Instanz habe dem Herabsetzungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 8. 1998 entsprochen. Für den Vorbehalt einer späteren Beschlussfassung mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichts ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Durch die antragsgemäße Herabsetzung ist der Vater ebensowenig beschwert wie durch den Umstand, dass die Entscheidung über einen weitergehenden Antrag einer späteren Beschlussfassung vorbehalten wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 138/99p; EvBl 1997/140).
B) Mit Beschluss vom 25. 3. 1999 (ON 115) bestimmte das Erstgericht Sachverständigengebühren und sprach aus, dass der Vater die Hälfte der bestimmten Gebühr, nämlich 3.491 S, zu bezahlen habe.
Dem gegen diesen Ausspruch der Ersatzpflicht erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch vom Vater gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist in der Tat unzulässig.
Zu den irrevisiblen Entscheidungen im Kostenpunkt gehören auch Entscheidungen über die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühr zu tragen habe. Im Kostenpunkt kann der Oberste Gerichtshof aber ausnahmslos nicht angerufen werden (EFSlg 79.670, 64.667 uva).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
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