OGH 3Ob351/99k

OGH3Ob351/99k12.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution gemäß § 37 EO (eingeschränkt auf Kosten), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Oktober 1999, GZ 7 R 276/99i-12, mit dem aus Anlass von Rekursen beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 8. Juni 1999, GZ 2 C 13/98a-8, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlass von Rekursen beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 8), mit dem nach Einschränkung des Verfahrens auf Kosten allein über den Prozesskostenersatz entschieden wurde, mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung als nichtig auf, trug dem Erstgericht "die neuerliche Ausfertigung der Entscheidung entsprechend dem rechtskräftigen (Berichtigungs)Beschluss vom 9. 4. 1999 (ON 6)" auf und führte (am Schluss der Entscheidungsbegründung) aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei, der am 15. 12. 1999 beim Erstgericht einlangte und nach der Datierung im Schriftsatz am 6. 12. 1999 verfasst worden sein soll, ist aus mehreren Gründen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst handelt es sich im vorliegenden Fall im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz um eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, gegen die ein Revisionsrekurs jedenfalls, daher auch als außerordentlicher Revisionsrekurs, unzulässig ist. Weiters übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und ist der Revisionsrekurs überdies verspätet, weil nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 16. 11. 1999 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (des § 521 Abs 1 ZPO, zumal ein Fall eines zweiseitigen Rekurses nicht vorliegt) am 15. 12. 1999 (Einlangen beim Erstgericht), aber selbst am 6. 12. 1999 (Tag der angeblichen Verfassung des Rechtsmittels) bereits abgelaufen war.

Das vorliegende Rechtsmittel ist somit ohne Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.

Stichworte