Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar hätte in einem Rechtsstreit über die Zahlung des Mietzinsrückstandes und Räumung über das Mietzinsbegehren mit Teilurteil entschieden werden müssen; dem Gericht steht aus prozessökonomischen Gründen kein Wahlrecht zwischen der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG und der Fällung eines Teilurteils zu (1 Ob 253/98g). Da eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG aber nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt, diese aber nicht eingewendet wurde, ist dieser Umstand vom Revisionsrekursgericht nicht aufzugreifen. Im Übrigen liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.