OGH 8ObS314/99f

OGH8ObS314/99f22.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und DI Hans Sailer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Colette S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 20.000,-- netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1999, GZ 7 Rs 116/99d-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 1998, GZ 33 Cgs 244/98y-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wird.

Der Kläger und die Nebenintervenientin auf seiner Seite haben ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Firma R***** GmbH, der späteren Gmeinschuldnerin, vom 20. 9. 1971 bis 30. 8. 1996 beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. 8. 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Danach und nach Schließung des Unternehmens trat der Kläger gemäß § 25 KO vorzeitig aus. Das Gehalt für Juni 1996 im Betrag von S 22.722,-- netto meldete er im Konkursverfahren an; diese Forderung wurde vom Masseverwalter anerkannt. Die Nebenintervenientin war weder bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt noch deren Gesellschafterin. Im Mai 1996 erwarb Ursula S*****, die Mutter der Nebenintervenientin, 99 % der Gesellschaftsanteile der Firma S***** GesmbH. Im darauffolgenden Monat teilten ihr die Geschäftsführer mit, dass das Unternehmen zu einer Bezahlung der Löhne und Gehälter für Juni 1996 nicht mehr in der Lage sei. Gegen Ende dieses Monats forderten die Beschäftigten auch im Hinblick auf eine kolportierte Insolvenz ihre ausstehenden Gehälter und Löhne schriftlich ein. Ursula S***** war an einer Fortführung des Unternehmens interessiert und erhob die Höhe der ausständigen Löhne und Gehälter, was einen Betrag von S 500.000,-- ergab. Da sie selbst und auch die Firma einen Kredit in dieser Höhe nicht bekam, erzählte sie ihrer Tochter von der Situation und ersuchte sie um Aufnahme eines Kredites in dieser Höhe. Sie teilte ihr auch mit, dass sie sich rechtlich habe beraten lassen. Wenn der aufzunehmende Betrag seitens der Nebenintervenientin als Darlehen gewährt werde, bekomme die Nebenintervenientin im Konkursfalle den Betrag von der Beklagten ersetzt. Die Nebenintervenientin war zur Kreditaufnahme bereit, worauf Ursula S***** diese vorbereitete und die Konditionen ausverhandelte. Sie verfasste auch für sämtliche Mitarbeiter zwei textlich gleich lautende Urkunden, wobei die den Kläger betreffenden folgenden Wortlaut tragen:

"Ich, M***** Helmut, geboren am 02. 06. 56, wohnhaft *****, Vers. Nr. 2834 020656 erhalte von Frau Colette S***** ÖS 22.776,00 und trete dafür meine dieser Zahlung entsprechenden Forderungen an den Involvenzentgeltsicherungsfond bzw an die R***** GmbH für die Lohnzahlungen für den Monat Juni 1996, in Höhe dieses Betrages, zuzüglich 8 % Bankzinsen, an Frau Colette S***** ab.

Mit Unterfertigung dieser Erklärung erklärt der Dienstnehmer der R***** GmbH nicht, dass dies Bestätigung des vollständigen Erhaltes des Gegenwertes der vollen Lohnforderung ist und es sich dabei auch um einen Teil des Gegenwertes der Lohnforderung daher handeln kann."

Diese mit 1. 7. 1996 datierte Erklärung ist sowohl vom Kläger als auch der Nebenintervenientin eigenhändig unterfertigt.

Die von Colette S***** am selben Tag unterfertigte Erklärung lautet wie folgt:

"Frau Colette S***** verzichtet gegenüber M***** Helmut, Vers Nr. 2834 020656, wohnhaft in *****, auf sämtliche Forderungen, die nicht durch den Insolvenzentgeltfond bzw die R***** GmbH bezahlt werden".

Nach Auszahlung des Betrages von S 500.000,-- übergab die Nebenintervenientin diesen sofort ihrer Mutter. Welche Beträge die Mitarbeiter jeweils erhalten sollten, war ihr nicht bekannt. Weiters unterfertigte sie über Aufforderung durch ihre Mutter die oben erwähnten Urkunden. Über ihr Befragen, was damit auf sie zukomme, erklärte Ursula S*****, sie solle sich keine Sorgen machen, sie gewähre mit der Unterfertigung den Dienstnehmern der GmbH ein Darlehen. Die Verzichtserklärung sei zur Verhinderung des Abspringens der Arbeitnehmer notwendig. Ursula S***** übergab den Betrag von S 500.000,-- an Silvia H*****, die Buchhalterin der Firma Schlick GmbH, zur Auszahlung der einzelnen den Arbeitnehmern zustehenden Beträge mit dem Auftrag, dies nur gegen Unterfertigung der oben genannten Urkunde (Abtretungserklärung) zu tun. Silvia H***** erklärte daraufhin den Arbeitnehmern, dass es für Juni 1996 keine Abrechnung gebe, legte ihnen die oben angeführten Urkunden vor und teilte ihnen mit, dass die Nebenintervenientin einen von Ursula S***** festgesetzten Betrag vorstrecke, falls die Abtretungsurkunde unterfertigt werde. Da der jeweilige Betrag ungefähr dem Gehalt für Juni 1996 entsprach und auf Grund der Verzichtserklärung unterschrieben sämtliche Mitarbeiter - auch der Kläger - die Urkunde, worauf der Betrag ausgehändigt wurde.

Mit Bescheid vom 30. 7. 1998 lehnte die Beklagte die Bezahlung des mit Antrag des Klägers vom 29. 8. 1996 geltend gemachten Forderungsbetrages auf Insolvenzausfallsgeld für das Junigehalt 1996 im Betrag von S 22.722,-- ab. Der Kläger habe am 28. 6. 1996 von der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin einen Betrag von S 20.000,-- als Akontozahlung auf den Gehalt für Juni 1996 in bar erhalten. Es liege demgemäß kein aufrechter bzw gesicherter Anspruch vor.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit dem Begehren auf Bezahlung von Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 20.000,-- samt 4,5 % Zinsen vom 1. 9. 1996 bis 7. 2. 1997. Im Hinblick auf die bestehenden Zahlungsschwierigkeiten und den drohenden Austritt der Arbeitnehmer habe die Gemeinschuldnerin eine Vorfinanzierung von Insolvenz-Ausfallgeld veranlasst. Colette S***** habe der gesamten Belegschaft einen Kredit bzw Darlehen gewährt, so unter anderem dem Kläger ein solches von S 20.000,--, wobei eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sowie eine Abtretung des für den Junigehalt zustehenden Insolvenz-Ausfallgeldes vereinbart worden sei. Es liege damit keine Lohn- oder Akontozahlung vor. Colette S***** sei ungeachtet ihrer Verwandtschaft zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin als Drittperson anzusehen, da sie keinerlei Funktion oder Beteiligung bei der Gemeinschuldnerin habe. Die Vorfinanzierung von Insolvenz-Ausfallgeld sei im Jahr 1996 gemäß § 7 Abs 6a IESG in der Fassung des IRÄG zulässig gewesen. Es sei nie Wille der Nebenintervenientin gewesen, der Mutter oder der Gemeinschuldnerin (Dienstgeberin) ein Darlehen zu gewähren.

Colette S***** trat über Aufforderung auf Seiten des Klägers in den Rechtsstreit ein und schloss sich dem Vorbringen des Klägers an. Zufolge der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung schon in Vorbereitung stehenden Insolvenz liege eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes. Von einer Vorfinanzierung von Insolvenz-Ausfallgeld im Rahmen einer Kredit- bzw Darlehensgewährung durch Colette S***** könne nicht gesprochen werden. Vielmehr sei durch die Zessionsvereinbarung eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds versucht worden, weshalb Nichtigkeit im Sinne des § 879 ABGB vorliege. Bei einer derartigen Konstruktion hätten es Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Hand, eine indirekte staatliche Subvention insolventer Betriebe zu ermöglichen. Auch ein vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen begründe keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Sämtliche Löhne seien durch die Arbeitgeberin selbst bzw über deren Buchhaltung ausgezahlt worden; die Darlehensgewährung sei damit nicht an den Dienstnehmer erfolgt, sondern an die Dienstgeberin bzw die Mutter der Nebenintervenientin und dann zu einer Lohnbefriedigung des Klägers herangezogen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei zwischen Ursula S***** und ihrer Tochter, der Nebenintervenientin, ein Darlehensvertrag zustandegekommen, wobei jene den Betrag an die Gemeinschuldnerin weitergegeben und zur (teilweisen) Tilgung von rückständigen Lohn- und Gehaltsansprüchen verwendet habe. Die Rückzahlung hätte durch Ursula S*****, die Hauptgesellschafterin der Gemeinschuldnerin, aus Einnahmen aus einem Auftrag erfolgen sollen. Ursula S***** habe der Gemeinschuldnerin ein Darlehen gewährt, statt ihr das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen. Durch Vorschieben der Nebenintervenientin als Darlehensgeberin habe sie sich dem gegenüber der Gesellschaft bestehenden Finanzierungsrisiko entzogen. Der Kläger sei damit aus einem Gesellschafterdarlehen lohnbefriedigt worden und könne diesen Anspruch nicht noch einmal gegen den Fonds geltend machen. Es sei nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm das zur Fortführung des Unternehmens aufgewendete Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, beide Rechtsmittelwerber seien der Ansicht, auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage sei eine rechtswirksame und zulässige Vorfinanzierung durch einen Dritten vorgenommen worden. Die Vereinbarungen zwischen Ursula S***** und ihrer Tochter Colette S***** einerseits und zwischen letzterer und dem Kläger andererseits, die teilweise in den Urkunden vom 1. 7. 1996 festgehalten seien, seien nach § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Danach ergebe sich zwanglos, insbesondere aus den genannten Urkunden, die übereinstimmende Absicht des Klägers und der Nebenintervenientin, dass ersterer an letztere seine Entgeltansprüche gegenüber der GmbH und, falls diese zahlungsunfähig sein sollte, seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei abtrete; dies gegen ein von der Nebenintervenientin zu bezahlendes Entgelt von S 20.000,--, das der Kläger von der Buchhalterin der Gemeinschuldnerin ausgefolgt erhalten habe. Bezeichnenderweise habe der Kläger bekundet, dass für ihn die Angelegenheit damit erledigt sei und an irgendwelche Rückzahlungspflichten, die bei einer ausdrücklichen Darlehensgewährung wohl auch ihm unmittelbar einsichtig gewesen wären, nicht gedacht habe.

Auf den vorliegenden Fall sei jedoch § 7 Abs 6a IESG idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153, anzuwenden. Diese mit 1. 3. 1994 in Kraft getretene und gemäß § 17 Abs 10 IESG idF BGBl I 1997/107 bei der Konkurseröffnung vor dem 1. 10. 1997 (hier der 7. 8. 1996) weiter anzuwendende Fassung laute:

"Wurde der Anspruch auf laufendes Entgelt oder Insolvenz-Ausfallgeld für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts gepfändet, verpfändet oder übertragen, so ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam, soweit sie einen Zeitraum von mehr als drei Monaten betrifft".

Mit dieser Bestimmung sollte die missbräuchliche Vorfinanzierung von Ansprüchen der Arbeitnehmer eingeschränkt werden, nämlich insofern als in der Praxis Fälle aufgetreten seien, wo mit Zustimmung der Arbeitnehmer eine Vorfinanzierung der Lohnkosten erfolgte und diese somit auf den Fonds überwälzt und unter Umständen keine Maßnahmen zur Sanierung des Betriebes eingeleitet wurden (EB zur RV 1384 BlgNR 18. GP 12 f; siehe dazu näher Liebeg IESG [1995] 170 f). Aus der Tatsache, dass die Vorfinanzierung nur für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unzulässig sei, folge deren Zulässigkeit für darunterliegende Zeiträume, womit die Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens (Liebeg aaO 171) oder die Überbrückung kurzfristiger Finanzierungsengpässe auf diesem Weg möglich bleibe (Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenznachtrag 1995, 38 mwH). Nichts anderes sei im vorliegenden Fall erfolgt. Nach den Feststellungen habe die Nebenintervenientin, der die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen seien, zur Vermeidung des Austritts der Arbeitnehmer und damit zur allfälligen Ermöglichung der Weiterführung des Betriebes deren Lohnansprüche beglichen und dafür im Wege der Abtretung deren Forderungen auf Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Fonds erworben. Hinsichtlich des Klägers betreffe dies ausschließlich den Lohnanspruch für Juni 1996, somit einen gemäß § 7 Abs 6a IESG zulässigen Zeitraum. Damit liege aber eine nach der damaligen Gesetzeslage dem Fonds gegenüber zulässige Vorfinanzierung durch einen Dritten vor.

Die Abtretung könne allerdings nicht zur Folge haben, dass anstelle des Klägers gegenüber der beklagten Partei nun die Nebenintervenientin antrags- und anspruchsberechtigt wäre (8 ObS 396/97m). Ihr müsse die Möglichkeit verbleiben, die von der beklagten Partei an den Kläger ausbezahlten Geldbeträge von diesem einzufordern; dies infolge des Abtretungsvertrages, der hier ohne eine entsprechende Verpflichtung des Klägers, die nur von ihm erlangbare, aber der Nebenintervenientin zustehende Valuta an diese abzuführen, nicht denkbar sei. Dazu bedürfe es nicht der Konstruktion eines Darlehensvertrages zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger, wohl aber des Verständnisses des Klägers, dass die Mittel für den umstrittenen Teil seines Arbeitsentgeltes diesmal nicht von der Gemeinschuldnerin, sondern von einem Dritten stammten, dessen Ziel es gewesen sei, eine Insolvenz zu vermeiden; mit anderen Worten, dass sein Entgelt von einem Dritten vorfinanziert worden sei. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit von Vorfinanzierungen gemäß § 7 Abs 6a IESG idF des IRÄG 1994 Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.

Der Kläger und die Nebenintervenientin auf seiner Seite beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei bringt vor, durch die Darlehensgewährung der Nebenintervenientin an die Gemeinschuldnerin sei in sittenwidriger Weise der Versuch unternommen worden, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen. Dies habe die beklagte Partei sinngemäß schon in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht.

Zutreffend wendet sich die Revisionswerberin gegen die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 6a IESG idF des IRÄG 1994. Die Neufassung des § 7 Abs 6a IESG idF der IESG-Novelle 1997 ist wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 noch nicht anzuwenden (§ 17a Abs 10 IESG).

Schon in der Klagebeantwortung hat die beklagte Partei ausgeführt (ON 3), dass die geltend gemachten Entgeltforderungen von der Gemeinschuldnerin beglichen worden seien bzw dass es sich um eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf die beklagte Partei handle.

Das Darlehen wurde von der Nebenintervenientin aufgenommen, die Darlehensvaluta der Hauptgesellschafterin der insolventen Arbeitgeberin und von dieser an die Arbeitgeberin übergeben, die sodann die Zahlung an die Arbeitnehmer vornahm. Zieht man in Betracht, dass von der Nebenintervenientin dem Kläger gegenüber auf Rückzahlung verzichtet wurde, soweit nicht Zahlung von der Arbeitgeberin oder dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erlangen sein werde, dann handelte es sich tatsächlich um ein der Arbeitgeberin gewährtes Darlehen, aus dem diese die offenen Gehaltsansprüche zahlte.

Mit § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994 wurde nicht etwa eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Auch wenn die Nebenintervenientin daher der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, erwarb sie damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer noch aus solchen Ansprüchen abgeleitete Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern nur eine Konkursforderung gegen die Gemeinschuldnerin.

Aus diesen Erwägungen war daher das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, wobei Billigkeitsgründe nicht in Betracht kommen; hinsichtlich der Nebenintervenientin auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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