OGH 11Os90/99

OGH11Os90/9923.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margaretha N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teils als Beteiligte begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15, 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Mai 1999, GZ 38 Vr 2339/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margaretha N***** des Verbrechens des teils vollendeten (Punkt I 1 bis 3 des Urteilssatzes), teils versuchten (II) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15, 12 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe eines zahlungsfähigen und -willigen Kunden bzw Käufers, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die diese oder andere an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag

I. schädigten, und zwar:

1. am 18. Juni 1997 Rechtsanwalt Dr. Meinrad K***** zur Kaufvertragserrichtung, Treuhandabwicklung des Kaufpreises, Durchführung des Grundverkehrsverfahrens in Höhe von verglichenen 193.682 S zum Nachteil Berechtigter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W*****;

2. Anfang Juni 1997 Angestellte der Firma Immobilienmakler S***** & Partner GmbH durch die Vorgabe, die Liegenschaft Mondsee des Johann L***** erwerben zu wollen und dazu auch in der Lage zu sein, zur Vermittlung des Kaufabschlusses mit dem Eigentümer der Liegenschaft Johann L*****, wobei Berechtigten der Firma Immobilienmakler S***** & Partner GmbH durch das Nichtzustandekommen des Vertrages ein Schade in nicht feststellbarer Höhe in Form entgangener Provision entstanden ist;

3. am 25. Juni 1997 durch Aufforderung des vorsatzlos handelnden Dr. Meinrad K*****, den zwischen Johann L***** und ihr abgeschlossenen Kaufvertrag bei Notar Dr. Erich K***** beglaubigen zu lassen, diesen dazu bestimmt, Angestellte des Notariats Dr. Erich K***** durch die eingangs beschriebene Tathandlung zur Erbringung dieser Leistung in Höhe von 9.636 S zum Nachteil des Notars Dr. Erich K*****;

II. schädigen sollte, und zwar am 4. Juni 1997 in Mondsee den Eigentümer der Liegenschaft E 137 BG Mondsee Johann L***** durch die Zusage der gesicherten Finanzierung des Objektes zur Überlassung dieser Liegenschaft zum Preis von 11,800.000 S.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der zu sämtlichen Urteilsfakten erhobene Ein- wand mangelnden Bereicherungsvorsatzes (Z 9 lit a) übergeht die eben diesen ausdrücklich bejahenden Feststellungen (US 6, 8). Damit gehen auch die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO ohnedies verfehlt positionierten Ausführungen zum Vergehen der Täuschung nach § 108 StGB ins Leere.

Soweit die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter eigenständiger Interpretation einzelner Verfahrensergebnisse das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen trachtet, versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die zum Faktum II weiters gerügte - als Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierte - Unterlassung der Feststellung einer irrtumsbedingten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten liegt, was die Beschwerde übersieht, im Abschluss des Kaufvertrages. Dass dieser nicht realisiert wurde, hatte den Schuldspruch nur wegen Betrugsversuchs zur Folge.

Die die absolute Untauglichkeit dieses Versuches behauptenden Beschwerdeeinwendungen bringen den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur gesetzesgemäßen Ausführung. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes darzulegen, weshalb eine Vollendung des Betruges nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalles, sondern unter allen Umständen unmöglich gewesen wäre.

Diesem Erfordernis wird jedoch die Beschwerde, welche sich nur darauf stützt, dass vorliegend der mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftskaufes betraute Anwalt vor Einlangen der Kaufsumme die grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes nicht bewirkt hätte, nicht gerecht: denn abgesehen davon, dass in der Beschwerde selbst - an anderer Stelle (S 2 unten) - ein solches Ergebnis nicht für gänzlich unwahrscheinlich gehalten wird, wird nicht dargelegt, weshalb die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der Angeklagten vor Bezahlung des Kaufpreises schlechthin unmöglich gewesen sein soll.

Daran scheitert auch die formell unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Z 5), der Sache nach aber als Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausgeführte Reklamation fehlender Feststellungen über das weitere erfolgsorientierte Verhalten der Beschwerdeführerin, weil damit nicht dargetan wird, weshalb die getroffenen Konstatierungen die rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes nicht zu tragen geeignet seien.

Nach dem bisher Gesagten musste auch dem weiteren, gegen die Annahme der Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB gerichteten Beschwerdevorbringen, das auf dem Entfall des Schuldspruchs zum Faktum II wegen absoluter Versuchsuntauglichkeit beruht, ein Erfolg versagt bleiben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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