OGH 5Ob298/99f

OGH5Ob298/99f23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dipl.-Ing. Alexander N*****, 2.) Lubica N*****, und 3.) A*****, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, AZ 4 R 301/99k, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes trotz eingetragenem Veräußerungs- und Belastungsverbot bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verbotsberechtigten. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt urkundliche Erklärungen so zu interpretieren, dass ihnen ein vom Wortlaut abweichender Inhalt unterstellt wird (vgl RIS-Justiz RS0060573). In der rekursgerichtlichen Annahme, dass die (ohne jeglichen Zusatz erfolgte) Mitunterfertigung einer vom Liegenschaftseigentümer ausgestellten Verkaufsvollmacht durch den Verbotsberechtigten nicht ausreicht, um das das sich aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot ergebende Eintragungshindernis (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) zu beseitigen, ist daher keine über ein außerordentlichtes Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte