Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den §§ 379, 381 EO bezeichnete Gefährdung ergibt (RIS-Justiz RS0031458). Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisiorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (RIS-Justiz RS0002192). Das Rekursgericht (von der Rekurswerberin unrichtig Berufungsgericht genannt) erachtete das Vorliegen einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis als noch nicht gegeben, sondern ging von einer bloßen Vorbesprechung der Parteien aus, der noch weitere Überlegungen und Klärungen folgen sollten. Es mangelt daher schon an der erforderlichen Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, sodass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage insbesondere im Zusammenhang mit der nicht in das Verfahren einbezogenen Miteigentümerin abhängt.
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