Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (aF) StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im Dezember 1997 in Wien (1) dadurch, dass er versuchte, sein Glied in den Anus seines am 30. Jänner 1992 geborenen Sohnes Simon G***** einzuführen, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht und (2) durch diese Tathandlung sein minderjähriges Kind (im Urteil: "sein unmündiges Kind unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person" - vgl aber Leukauf/Steininger Komm3 § 212 RN 18) zur Unzucht missbraucht.
Die gegen diesen Schuldspruch (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem diese beiden Nichtigkeitsgründe nicht differenzierenden Vorbringen, der in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1999 vorgeführte Videofilm über die kontradiktorische Vernehmung des Tatopfers Simon G***** sei auf Grund seiner wegen der schlechten Tonqualität eingeschränkten Verständlichkeit unbrauchbar und seine Verwertung als Beweismittel daher unzulässig gewesen, führt er keinen dieser Nichtigkeitsgründe prozessordnungsgemäß (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) aus.
Eine solche Ausführung verfehlt auch der lediglich unter Vergleich mit dem (eine fehlende Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung sanktionierenden) Nichtigkeitsgrund der Z 1a, jedoch ohne die Behauptung der Verletzung eines bestimmten Nichtigkeitsgrundes erhobene Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten wäre schon vor der kontradiktorischen Vernehmung des Simon G***** ein Verteidiger nach § 41 Abs 2 Z 2 StPO beizugeben gewesen.
Schließlich entspricht auch das ohne Benennung eines Nichtigkeitsgrundes erstattete Beschwerdevorbringen, wonach über die Einvernahme der Zeugin Margit K***** hinaus auch der in der Hauptverhandlung beantragte Lokalaugenschein durchzuführen gewesen wäre, nicht der Prozessordnung. Ihm könnte im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge nach der Z 4 mangels eines ausreichend konkretisierten Beweisantrages, der als formal einwandfreie Basis einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müsste, kein Erfolg beschieden sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO im Hinblick auf die unterbliebene Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf eine Vorverurteilung des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (EvBl 1998/163; 13 Os 123/99; Ratz in WK2 § 31 Rz 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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