OGH 11Os121/99

OGH11Os121/9921.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. August 1999, GZ 3d Vr 6140/99-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian H***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Juli 1999 in Wien dem Isa Z***** eine Sporttasche, vier Dosen Bier und drei Dosen Eistee in insgesamt 25.000 S nicht übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte (unrichtig als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte "zumindest im Zweifel" der Verantwortung des Angeklagten folgen müssen, er habe die Tasche samt Inhalt nicht gestohlen, sondern im Stadtpark gefunden, genügt es zu entgegnen, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 21 f, 26, 49a, § 281 Z 5 E 148 f). Wenn also aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein - mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbarer - Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO § 258 E 42 f, § 281 Z 5 E 147).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Auch die - nicht näher ausgeführte - Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte