OGH 2Ob291/99d

OGH2Ob291/99d21.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald L*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz und Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwälte OEG in Hollabrunn, wider die beklagte Partei Stena L*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Juni 1999, GZ 20 R 71/99b-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils (ON 6), auf Nichtigerklärung des Verfahrens, auf neuerliche Zustellung der Klage und des Urteils und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. 7. 1998 mit der Begründung ab, dass die Hinterlegungen der Klage und der Ladungen an der in der Klage angegebenen Adressen den Vorschriften des Zustellgesetzes entsprochen hätten.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss im Umfang der Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verfahrens, auf Zustellung der Klage sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. 7. 1998 bestätigt und im Übrigen - soweit er den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit abweist - ersatzlos behoben und ihn betreffend den Antrag auf Zustellung des Urteils zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben.

Die Beklagte begehrt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Aufhebung der Rekursentscheidung in jenem Punkt, in welchem ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, in eventu Abänderung der Rekursentscheidung in diesem Punkt und antragsgemäße Erledigung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens sowie auf Zustellung der Klage, in eventu auf Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung.

Die Rechtsmittelwerberin führt zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, dass die angefochtene Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluss nicht "zur Gänze" bestätigt hat, sondern "teilweise Folge gegeben wurde" (offensichtlich ihn teilweise abgeändert hat; das Rechtsmittel richtet sich nich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; der Sonderfall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor). Die WGN 1989 ist mit der Anordnung, dass nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar seien, zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und zu den Grundsätzen des Jud 56 zurückgekehrt (JAB zu § 528). Nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 (SZ 45/117 uva) war ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69).

Die Anträge der Rechtsmittelwerberin auf Nichtigerklärung des Verfahrens, neuerliche Zustellung der Klage und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. 7. 1998, deren Abweisung vom Rekursgericht bestätigt wurde, stehen mit der als Abänderung anzusehenden Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rechtsgestaltungsurteils in keinem solchen inneren Zusammenhang. In diesem Fall sind die verschiedenen Aussprüche des Rekursgerichtes in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, wie wenn sie gesondert ergangen wären (Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 4 mwN). Der nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Stichworte